Sehr geehrte Frau Bader, danke für Ihre letzte Antwort. Zwei Dinge sind mir aber nicht klar: 1. Wenn ich meine EZ, wie inzwischen erlaubt, wegen Wahrung der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind vorzeitig beende, während dieser vergangenen EZ aber aufgrund einer Eheschließung ein Steuerklassenwechsel erfolgte, wird dann nach Anwendung der neuen Gesetzeslage das Mutterschaftsgeld immernoch aus "den letzten drei abgerechneten" Monatsnettos berechnet, also mit alter Steuerklasse, oder, wie es meinem AG seitens der Krankenkasse mitgeteilt wurde, mit der neuen Steuerklasse, also einem fiktiven Monatsnetto? Welche Stelle kann dazu eine definitive Aussage treffen? 2. Wenn das Mutterschaftsgeld, wie in so einem Fall, wesentlich höher ist, als das spätere Elterngeld, erhält man für die ersten beiden Monate nach der Geburt dann das (höhere) Mutterschaftsgeld oder das (niedrigere) Elterngeld? Im Gesetz steht, dass das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, gilt das dann auch umgekehrt? Vielen Dank!
von Kunderella am 24.04.2013, 11:32