geringfügig beschäftigt und schwanger

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: geringfügig beschäftigt und schwanger

Hallo, ich arbeite seit langem als aushilfe an einer tankstelle. nun bin ich schwanger und dürfte eigentlich dort jetzt nicht mehr arbeiten. mein chef weiß allerdings noch nichts von meiner schwangerschaft. ich möchte erst den arzttermin abwarten und ihn dann in kenntnis setzen. da ich nur auf geringfügiger basis arbeite, bin ich davon ausgegangen, daß mir keine lohnfortzahlung zusteht habe aber jetzt gelesen, daß ich evtl. für weitere 6 wochen bezahlt werden würde. was ist denn nun richtig? lg mela

von Mela am 20.04.2012, 09:00



Antwort auf: geringfügig beschäftigt und schwanger

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Elternzeit: bis zu 3 J. - Elterngeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.04.2012



Antwort auf: geringfügig beschäftigt und schwanger

Du darfst auf jeden Fall nicht länger als 20 Uhr arbeiten,hat dein gyn gesagt das du nicht mehr arbeiten darfst,wegen Benzin usw. Dann müsste er dir ein Berufsverbot austellen und dann würdest du bis zum mutterscchutz weiterhin dein volles gehalt bekommen! Auch bei einem 400 Eurojob. http://www.minijob-zentrale.de/nn_10788/DE/2__AG/13__arbeitsrecht/4__Entgeltfortzahlung/Entgeltfortzahlung.html http://www.minijob-zentrale.de/nn_10152/DE/3__Privathaushalte/4__arbeitsrecht/04__Schwangerschaft/InhaltsNav.html?__nnn=truei http://www.minijob-zentrale.de/nn_10788/DE/2__AG/13__arbeitsrecht/1__Gleichbehandlungsgrundsatz/Gleichbehandlungsgrundsatz.html

von CKEL0410 am 20.04.2012, 09:16



Antwort auf: geringfügig beschäftigt und schwanger

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1857 dort habe ich unter punkt 3 gelesen, daß ich ein besonderes bv habe. also muss mir der arzt ein schriftliches bv ausstellen und ich bekomm dann weiterhin geld gezahlt?

von Mela am 20.04.2012, 09:30



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