Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

Hallo! Zuerst einmal zu mir, ich bin Zahnärztin und arbeite in einer reinen Kinderzahnarzt-Praxis. Jetzt besteht der Kinderwunsch und die Absicht der Schwangerschaft. Jetzt meine Frage: Sobald ich schwanger werde gilt für mich, solange ich nicht anders eingesetzt werden kann,ja ein generelles Beschäftigungsverbot. Da es keine andere Möglichkeit für einen Einsatz in der Praxis für mich gibt, der meiner Qualifikation gerecht wird, werde ich nicht in der Praxis weiterhelfen können (so erging es auch einer Kollegin von mir). Jetzt besteht durchaus die Möglichkeit, dass kein Freund eine Stelle in einem anderen Bundesland annimmt... Darf ich dann während meines BV umziehen? Inkl. Ummeldend? Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

von GuteFee am 28.10.2018, 20:55



Antwort auf: Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

Hallo, nein, denn dann kann der Ag Ihre Arbeitskraft bei Bedarf nicht abrufen. Im übrigen darf er Ihnen jede zumutbare Tätigkeit geben - dazu gehört übrigens auch Aufklärung, Beratung und Zahnreinigung ist erlaubt. Lesen Sie mal hier: https://www.zmk-aktuell.de/management/recht/story/schwanger-in-der-zahnarztpraxis__1197.html Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.10.2018



Antwort auf: Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

Nein, wenn du umziehst, dann ist die Gefährdung am Arbeitsplatz nicht mehr der alleinige Grund dafür, dass du die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kannst. Der Hauptgrund ist vielmehr, dass du das wegen der Entfernung gar nicht könntest.

Mitglied inaktiv - 28.10.2018, 21:12



Antwort auf: Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

Nein. Erst im Mutterschutz. Auch ist kein BV 100% sicher. Seit diesem Jahr haben sich die Auflagen dafür erheblich erhöht. Laut Auskunft mit einer Sachbearbeiterin für Mutterschutz und Aufsichtsbehörde ist eigentlich nur noch ein BV im absoluten Ausnahmefall möglich. Sie meinte Tiefseetaucherinnen hätten eine gute Chance drauf. Zudem muss in dem Falle das mit Kindern gearbeitet wird bei Aufnahme der Arbeit schon der impf- und immunstatus erfolgen. Wenn Impfungen verweigert werden muss das notiert werden damit alle Haftungen entfallen. Je nach immunstatus sind nur anteilige BV erlaubt. Ich gebe nur wieder was sie mir gesagt hat. Das es fern der Realität ist, ist ein anderes Thema. Soll dir aber zeigen das wie gesagt kein BV sicher ist.

von Felica am 28.10.2018, 21:14



Antwort auf: Generelles Beschäftigungsverbot und Umzug

Sofern die Verfasserin schreibt, dass keine Ersatztätigkeit vorhanden sei "die ihrer Qualifikation entspricht" und daher ein BV angezeigt wäre, liegt ein Denkfehler vor. Die Ersatztätigkeit muss nur zumutbar sein - umfasst sind mithin auch alle Tätigkeiten, die eine deutlich niedirgere oder gar keine Qualifikation voraussetzen, solange sie nicht unzumutbar sind. Bestes Beispiel hierfür ist z.B. die Chirurgin, die mit dem Sortieren und Aufräumen der Archivakten betraut wird. Das ist als zumutbare Tätigkeit bewertet worden. Eine Zahnärztin darf durchaus z.B. am Empfang tätig sein und Patientien z.B. in Gesprächen in der korrekten Zahnpflege, Behandlungsmöglichkeiten o.ä. beraten. Auch andere Tätigkeiten ohne direkte Arbeit am Patienten sind möglich. Unzumutbar gilt nur, was erkennbar in keinem Sinn für das Unternehmen ergibt und als Schikane bewertet werden kann. Ein Umzug im BV ist nicht möglich, da man dann seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen könnte.

Mitglied inaktiv - 29.10.2018, 07:45



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