Hallo Frau Bader,
ich habe ein paar Fragen und ich hoffe, sie können mir weiterhelfen.
Ich habe mit meinem Ex (wir waren nie verheiratet) gem. Sorgerecht und meine Tochter hat ihren Zweitwohnsitz bei ihm, wohnt aber von Anfang an (sie ist im Juni 2 Jahre alt) bei mir.
Darf er mir verbieten, in den Urlaub zu fahren, weil das auf ein Papa-Wochenende fällt oder muss ich ihn lediglich rechtzeitig informieren?
Darf er mir außerdem (nur um mir eins auszuwischen) verbieten, sie in eine Krippe zu geben, wenn mir das Geld nicht mehr reicht und ich wieder arbeiten muss?
Wie ist das mit den Besuchszeiten? Wann und wie lange darf er sie an den Wochenenden haben (sie ist immerhin erst 2)? Er möchte sie jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag ...
Und last but not least: Steht mir Betreuungsunterhalt (also Geld für MICH, nicht für das Kind) zu und wieviel? Er meint nein, da ich Mieteinnahmen aus zwei Wohnungen habe. Davon zahle ich aber meine Hypothek ab und zahle noch 300 Euro selber drauf.
Vielen Dank erstmal!
Mitglied inaktiv - 04.05.2005, 21:51
Antwort auf:
Gem. Sorgerecht
Hallo,
natürlich dürfen Sie in den Urlaub fahren-er aber auch!
Krippe darf er nur verbieten, wenn es dafür einen für das Kind wichtigen Grund gibt!
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750 €, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte)
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend
Gruß,
Nb
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.05.2005
Antwort auf:
Gem. Sorgerecht
Fällt der Urlaub auf ein Papawochenende musst du lediglich für Ausgleich sorgen, also ihn das Wochenende nachholen lassen.
Ich glaube nicht dass er dir verbieten kann dich um dein Lebensunterhalt zu kümmern, wenn du deswegen die Kleine in eine Tageseinrichtung gibst wird er nichts machen können. Und bis die Kleine 3 ist steht dir Betreuungsunterhalt zu sofern er genug verdient. Nimm dir dafür am Besten einen Anwalt.
Mit den Besuchszeiten, dafür gibts kein Patentrezept, sie sollten aber dem Alter des Kindes angepasst sein. Am besten mal mit dem Jugendamt in Verbinung setzten dioe können dir da sicher einen Rat geben, was für ihr Alter ok wäre.
LG
Mitglied inaktiv - 04.05.2005, 23:16
Antwort auf:
Gem. Sorgerecht
Hallo!
zu den Besuchszeiten kann ich Dir folgendes aus meiner eigenen Erfahrung mitteilen: Mein Sohn war auch 2 Jahre alt, als ich mich von meinem Mann getrennt hatte. Vom Gericht wurde meinem Exmann damals folgendes Umgangsrecht (auch aufgrund des Alters)zugesprochen: jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. Daran hat sich bis heute nichts geändert, mein Sohn ist jetzt 7 Jahre alt. Liebe Grüße, Sabine.
Mitglied inaktiv - 06.05.2005, 16:56