Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin im November 2018 schwanger geworden und direkt in ein Beschäftigungsverbot gegangen. Bis zum Mutterschutz habe ich mein volles Gehalt von meinem Arbeitgeber bekommen.
Derzeit befinde ich mich in Elternzeit (12 Monate) und würde im Juli 2020 wieder in Vollzeit anfangen zu arbeiten. Wenn ich nun während der Elternzeit bzw. zum Ende der Elternzeit erneut schwanger werden würde, wie verhält es sich dann mit der Zahlung meines Gehalts? Mein Arbeitgeber würde erneut ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Habe ich Anspruch auf eine Zahlung und würde ich das gleiche volle Gehalt bekommen, wie beim ersten Beschäftigungsverbot?
Und woran wird die Höhe des Elterngeldes für das zweite Kind bemessen, da beim ersten die zwölf Monate vor der Geburt zur Bemessung angegeben werden mussten.
Vielen Dank im Voraus!
von
Marvelin10
am 14.10.2019, 14:01
Antwort auf:
Gehalt bei SS und Beschäftigungsverbot während bzw. nach der Elternzeit?
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2019
Antwort auf:
Gehalt bei SS und Beschäftigungsverbot während bzw. nach der Elternzeit?
Wenn die Elternzeit vorbei ist bekommst du wie vereinbart dein Gehalt. Also auch im.falle eines BV. Dieses BV ist aber sowieso erst am 1. Tag gültig.
Neues Elterngeld: wieder die 12 Monate vor Geburt. Wobei Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat Kind 1 ausgeklammert werden.
Gleiches eg gibt es ungefähr, wenn Kind 1 16 Monate alt ist, wenn Kind 2 zur Welt kommt
Mitglied inaktiv - 14.10.2019, 14:35