großstadtkind26
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe Sie können mir bei folgender Fragestellung behilflich sein: Kurz vor Ende meiner Elternzeit meines ersten Kindes (1,5 Jahre) bin ich erneut schwanger geworden und habe von meiner Frauenärztin aus diversen Gründen ein Beschäftigungsverbot erhalten. Dies galt ab dem ersten Tag, wo ich wieder hätte arbeiten sollen und mein altes Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt wäre. Es wäre das gleiche Arbeitsverhältnis wie vor der ersten Schwangerschaft gewesen, also keine Stundenreduzierung, selber Arbeitsplatz etc. Ich kenne den §11 des Mutterschutzgesetzes, in dem steht, dass die ersten 13 Wochen oder 3 Monate der Beschäftigung zugrunde gelegt werden. Jedoch war ich ja direkt vor dem Beschäftigungsverbot in Elternzeit. Wodurch meiner Meinung nach der letzte Passus "Zeiten in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht". Nun stellt sich mir die Frage, ob ich Gehalt von meinem Arbeitgeber erhalte? Bedeutet der letzte Passus eventuell, dass das Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft angenommen wird? Vielen Dank
Hallo, Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekommen würden. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Du bekommst das was du auch ohne BV bekommen würdest. So also wie wenn du ganz normal wieder arbeiten gegangen wärst. Der Satz: Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw 3 Monate bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen die kein Gehalt bekommen sondern Lohn, wo also wechselndes Einkommen jeden Monat zu erwarten ist.
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