Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie setzt sich das Gehalt nach der Elternzeit und Beschäftigungsverbot zusammen?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie setzt sich das Gehalt nach der Elternzeit und Beschäftigungsverbot zusammen?

sesambein

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Sehr geehrte Frau Bader, mein Fall: ich bin momentan in Elternzeit mit meinem dritten Kind, das Ende des ELterngeldbezuges ist der 16.1.2014. Ich habe mich spontan entschlossen 1,5 Jahre zuhause zu bleiben, da die Kleine ein Frühchen ist und wir einen schwierigen Start hatten. Wenn ich dann nach ca. 14 Monaten erneut schwanger würde, also quasi 2 Leermonate ohne Geld gehabt hätte, und ein Beschäftigungsverbot bekäme, wie würde sich mein monatliches Einkommen zusammensetzen und wie das Elterngeld nach der Geburt von Kind Nr. 4? (ich würde dazwischen nicht wieder arbeiten gehen) Ich muss das jetzt so genau erfragen, da mein Vertrag Mitte Juni diesen Jahres ausläuft, ich aber beantragen kann, die nicht in Anspruch genommenen 5 Monate aufgrund des Mutterschutzes hinten dran zu hängen oder mich dann arbeitslos zu melden. Mein Vertrag liefe dann quasi erneut nach 5 Monaten Beschäftigungsverbot aus, würde das eine Rolle spielen? Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort und Mühen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB


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