Hallo,
ich habe eine Frage was das Erziehungsgeld betrifft. Also meine Kleine wird im Dez 04 geboren, also muss ich (wurde gestern mir gestern mitgeteilt)
für das 1. Lebensjahr die Einkünfte aus 2003 angeben.
Für das 2. Lebensjahr die Einkünfte aus 2004 angeben.
Sprich wenn ich also im Jahr 2004 das ganze Jahr (gut von Januar bis November 04 ja nur wegen MuSchu) gearbeitet habe und meine 1200 Euro netto auf die Hand bekommen habe + das Einkommen von meinem Mann rund 700 Euro netto, kommen wir ja im Jahr 2004 locker über die Einkommensgrenze von 16.500 Euro für das 2. Lebensjahr.
Da liegt doch ein Fehler vor oder ??? Man kann mir doch nicht im Jahr 2006 den Regelbetrag von 300 Euro streichen, weil wir 2004 voll gearbeitet haben. Heisst das mir bleibt nur die Möglichkeit das Budget zu beantragen, weil wir für den Regelbetrag einfach zu viel Geld im Jahr 2004 verdient haben ???
Ich möchte zudem ab Februar 2006 wieder Teilzeit arbeiten gehen, so ca 30 Std die Woche, wird dieses Gehalt dann mit einbezogen in die Einkommensgrenze ? Eigentlich ja nicht, weil ja nur das Gehalt 2003 und 2004 berücksichtig wird ?!
lg
die völlig verwirrte lady + michelle 28+5 SSW
Mitglied inaktiv - 30.09.2004, 08:56
Antwort auf:
Erziehungsgeld
HAllo,
Berechnungszeitraum
Für die Feststellung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrundegelegt. Damit wird zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens auf einen abgeschlossenen Zeitraum abgestellt.
WICHTIG: Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistungen bleiben unberücksichtigt.
Im übrigen sind die Grenzen seit 2004 so runtergesetzt, dass viele über die ersten 6 Mo. hinaus kein EG erhalten.
Budget: Die Einkommensgrenze
beträgt 22.086 8 für Ehepaare mit einem Kind sowie für
eheähnliche Lebensgemeinschaften und 19.086 8 für
Alleinerziehende. Diese Euro-Beträge sind in etwa
vergleichbar mit einem entsprechenden Jahres-
Nettoeinkommen (siehe S. 23), auch wenn für die Berechnung des Einkommens im Bundeserziehungsgeldgesetz
nicht dieselben Grundsätze wie im Steuerrecht gelten.
Die hier genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für
jedes weitere Kind um einen Zuschlag in Höhe von 3.140
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM-24375-Broschure-Elternzeit,property=pdf.pdf
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2004