Hallo Fr.Bader,
ich bin derzeit in Elternzeit. (2 Jahre) Am 22.01.10 enden diese. Ich bin mittlerweile zum 2x schwanger. Die Mutterschutzfrist beginnt ab 26.03.10.
Meine Frage lautet:
Regulär habe ich 26 Tage Urlaub im Jahr. Wieviele sind es wenn ich am 26.03. in Mutterschutz gehe?
Wann muss ich meinem Arbeitgeber von der erneuten SSW erzählen? Ich hatte vor auf jeden Fall die ersten 12 Wochen abzuwarten.
Jetzt wird es etwas kompliziert. Ursprünglich wollte ich das 3 Elternjahr nehmen, wenn meine Kleine eingeschult wird. Ich möchte jetzt nicht noch ein Jahr dranhängen und dann sozusagen fast 8 Monate "verschenken". Da ich ja wieder schwanger bin, bin ich am überlegen (ich sehe keinen großen Sinn darin für 1 1/2 Monate arbeiten zu gehen, zumal meine alte Stelle wieder besetzt ist und ich wieder in einem neuen Tätigkeitsbereich eingelernt werden müsste) ob ich für die 1 1/2 Monate Sonderurlaub ohne Bezüge beantrage. Ich arbeite im Öffentlichen Dienst. Die 1 SSW war schon nicht einfach, so dass ich ab der 27SSW zu Hause war. Ich weiß natürlich, dass Sie hierzu keinerlei Aussagen tätigen können, aber glauben Sie dass dies möglich wäre und evtl. sogar befürwortet wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es tut mir leid, dass es etwas länger geworden ist.
Liebe Grüße
Michi
Mitglied inaktiv - 03.09.2009, 23:43
Antwort auf:
Elternzeit und Urlaub
Hallo,
1. Lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie im EU ist.
Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des SS datumsmäßig vermerkt ist.
Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen.
Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter im EU mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet.
2. Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
3. Sonderurlaub ist schlecht, weil Sie dadurch weniger MG und EG erhalten
Nehmen Sie doch noch anteilig von der 1. EZ
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.09.2009