elternzeit beenden trotz Beschäftigungsverbot?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: elternzeit beenden trotz Beschäftigungsverbot?

Hallo, also folgende Probleme, ich hoffe Sie können mir helfen...: 1. ich bin mit meinem 3.Kind noch bis 29.6.2014 in Elternzeit bei einem unbefristeten Teilzeitjob. Arbeite nun noch auf 450Euro bei einem anderen Arbeitgeber. Jetzt bin ich erneut schwanger. Meine Frauenärztin möchte mir ein Beschäftigungsverbot ausschreiben. könnte ich jetzt meine Elternzeit vorzeitig beenden und sofort mein altes Arbeitsverhältnis haben und am nächsten Tag das Beschäftigungsverbot abgeben, oder muss ich dort erst 3Monate wieder dabei sein um mein altes Teilzeitgehalt als Lohn während des Beschäftigungsverbots zu bekommen? 2. was für Auswirkungen hat das auf den 450Euro-job? Bekommt man das dann auch noch weitergezahlt? 3. wie ist das gemeint, dass geraten wird 1Tag vor Mutterschutz die Elternzeit zu beenden?

von Sonnenkindermama am 12.09.2013, 10:48



Antwort auf: elternzeit beenden trotz Beschäftigungsverbot?

Hallo, 1. Nein, Sie würden dann ja nur die Elternzeit beenden, um den Lohn zu bekommen. Das geht nicht. Wenn man also mit dem Arbeitgeber vereinbaren würde, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und dann das BV abgeben würde, würde das wahrscheinlich den Straftatbestand des Betruges erfüllen. 2. Ja, das bekommen Sie auch weiter bezahlt 3. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.09.2013



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