Hallo Frau Bader,
meine Frau ist Tierärztin an einer Klinik. Am 27.12. erwarten wir unser Kind. Danach will sie das Kind stillen. Dadurch, daß das Stillen in der Klinik nicht gewährleistet warden kann, wird sie voraussichtlich für 6 Monate ein Berufsverbot bei voller Gehaltsfortzahlung bekommen.
Es ist trotzdem danach noch möglich (danach?), Elterngeld bzw. Elternzeit zu beantragen? Wann muß das beantwortet werden?
Vielen Dank!!
Martina und Karl aus Frankfurt
Mitglied inaktiv - 13.12.2016, 17:44
Antwort auf:
Elternzeit/ Elterngeld bei Beschäftigungsverbot
Hallo,
1. Ihnen muss klar sein, dass ab 2017 strengere Regeln für ein BV gelten - der AG kann Ihre Frau umsetzen, da sie ja wohl keine Betreuung hat, haben Sie dann ein echtes Problem. ZB einen reinen Bürojob machen lassen.
Das geht nur, wenn sie auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
2. EG kann sie alleine nur in den ersten 12 Mo nehmen, EZ bis zu 3 Jahre.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.12.2016
Antwort auf:
Elternzeit/ Elterngeld bei Beschäftigungsverbot
Wenn sie ein Berufsverbot bekommt, wird sie nie wieder als Tierärztin arbeiten dürfen. Also hoffentlich nur ein Beschäftigungsverbot.
Das Beschäftigungsverbot in der Stillzeit gibts nur unter zwei Voraussetzungen:
- die Frau muss nachweislich stillen (Nachweise einer Ärztin oder Hebamme auf Verlangen vorzeigen).
- für das Kind muss vollzeitlich (im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeiten) ein Betreuungsplatz vorhanden sein
- wenn die Frau unverhofft abstillen muss, dann muss sie umgehend wieder am Arbeitsplatz erscheinen
- der Arbeitgeber darf nur freistellen, wenn er keine unschädliche Ersatzarbeit anbieten kann.
Elternzeit kann nur mit einer Frist von mindestens 7 Wochen im Voraus schriftlich beantragt werden.
Mitglied inaktiv - 13.12.2016, 17:50