Hallo Frau Bader, ich habe ein Kind im Dezember 2016 bekommen und habe für den Elterngeldbezug auf die Ausklammerung des Mutterschutz-Monats November 2016 verzichtet, damit das Elterngeld mit Steuerklasse 3 abgerechnet werden kann. Das ist auch so geschehen. Bis einschließlich Januar 2018 bekam ich Elterngeld. Von Februar bis Juni 2018 bin ich auf Midijob-Basis mit Steuerklasse 5 arbeiten gegangen. Im August 2018 bekam ich mein zweites Kind. Damit ich auch dort mit Steuerklasse 3 abgerechnet werden kann, habe ich beim Elterngeldantrag wieder auf die Ausklammerung des Mutterschutz Monats November 2016 gebeten. Nun bekam ich den Elterngeldantrag mit Steuerklasse 5 zurück mit der Begründung: Auf die Ausklammerung von Monaten bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums kann nicht verzichtet werden, wenn elterngeldrechtlich ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind und der Bemessungszeitraum deshalb nach Paragraph 2b Absatz 1 BEEG zu bestimmen ist (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15R). Eventuell anderslautende Angaben im Informationsblatt und in den Antragsformularen zum Elterngeld rechtfertigen keinen Verzicht auf die Ausklammerung. Ihre Verzichtserklärung kann daher bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt werden. Kann ich dagegen Einspruch einlegen, weil es beim ersten Kind funktioniert hat? Habe ich irgendeine rechtliche Möglichkeit? Mfg
von Doro3006 am 11.10.2018, 13:40