Hallo Frau Bader,
ich war nach dem 1. Kind 2,5 Jahre in Elternzeit danach kam das 2. Kind und als dieses 3 Jahre wurde habe ich das halbe Jahr vom ersten Kind angehängt. Diese Elternzeit endete am 09.09.2010! Daher habe ich am 1.09. wieder voll angefangen zu arbeiten und gehe nun mit Kind Nr. 3 am 10.10. (ET 22.11.2010) in Mutterschutz!
Was steht mir demnach an Mutterschaftsgeld zu wer zahlt es und wo muss ich es beantragen?
Und was steht mir an Elterngeld zu? (War in Elternzeit immer auf 400 Euro Basis beschäftigt) Muss ich doch erst nach der Geburt bei der Stadt Versorgungsamt? beantragen oder?
Lieben Dank
Laura
Mitglied inaktiv - 05.10.2010, 13:06
Antwort auf:
Elterngeld/Mutterschaftsgeld
Hallo,
wenn Sie versicherungspflichtig tätig sind, bekommen Sie im Mutterschutz ganz normal MG.
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 €
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.10.2010
Antwort auf:
Elterngeld/Mutterschaftsgeld
Hallo,
wenn Sie versicherungspflichtig tätig sind, bekommen Sie im Mutterschutz ganz normal MG.
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 €
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.10.2010