Hallo Frau Bader,
für dir Berechnung des Durchschnittslohnes im Muterschutz sind ja die letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu berechnen. Nun bin ich der Meinung, das es sich dabei um den Nettolohn handelt und das Gewerbeaufsichtsamt hat mir das auch so mitgeteilt. da ich viel Ärger mit meinem AG habe und mein Lohn dementsprechend nicht stimmt, habe ich die ganze Sache einem Anwalt übergeben. Der meinte, ohne es nachzulesen, maßgeben sei der Bruttolohn. Was stimmt nun? ich habe vorher im nachdienst gearbeitet und steuerfreie Beträge bekommen, können die jetzt versteuert werden? Dann wäre doch das ganze Gesetz hinfällig, da mein Verdienst ja geringer wird. Wird nun der Durchschnittsbrutto oder nettolohn berechnet?
es wäre schön, wenn sie mir das kurz beantworten könnte, da ich in der Suchmaschine keine eindeutige Antwort gefunden habe.
Vielen dank im voraus.
Gruß
marion
Mitglied inaktiv - 17.11.2000, 19:57
Antwort auf:
Brutto oder Nettolohn?
Hallöle Marion,
zunächst einmal ist nicht das Entgelt (gleich ob Brutto oder Netto) maßgebend, das du vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hast, sondern jenes, daß du vor dem Eintritt in die Mutterschutzfrist erhältst (das sind diese berühmten 6 Wochen vor dem rechnerischen Entbindungstermin bis zu den 8 Wochen nach der eigentlichen Geburt).
Zur Art der Berechnung hier nun ein Auszug aus einem entsprechendem Text, den ich diesbezüglich von meinem Steuerberater erhalten habe und später auch noch von meinem Anwalt:
...Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 abgerechneten Wochen). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist also das Nettoarbeitsentgelt (umgerechnet auf einen Kalendertag). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht.
[...]
Maßgebend für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftwgeld ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbetisentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 abgerechneten Wochen). Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Das bedeutet, daß auch das steuerfreie Arbeitsentgelt zur Bemessungsgrundlage gehört (z.B. steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit). Zum arbeitrechtlichen Entgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen des AG und vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohn. Nicht zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören hingegen die Beitragszuschüsse des AG zur KV und zur Pflegeversicherung....
Vielleicht hilft dir das weiter
LG
Vanessa & Niny
Mitglied inaktiv - 17.11.2000, 20:53
Antwort auf:
Brutto oder Nettolohn?
Hallo Vanessa,
das ist auch sehr gut zu wissen, danke, aber soweit bin ich noch gar nicht. Mir geht es erstmal darum, wie es mit dem Lohn vor der Mutterschutzfrist aussieht, also vor den 6 Wochen. Und da sind eben die letzten drei Monate vor Eintritt der SS maßgeben. So steht es im §11 MuSchuG. Aber es steht nicht dabei, ob Brutto oder Nettolohn. Denn wenn ich Recht habe und mein Lohn jetzt schon nicht stimmt, dann wird er wohl in der Schutzfrist nochmal weniger und ist doch dann nicht rechtens.
Trotzdem vielen dank für deine Antwort, die wird mir später sicher noch weiterhelfen.
Viele Grüße
Marion
Mitglied inaktiv - 18.11.2000, 11:45
Antwort auf:
Brutto oder Nettolohn?
Hai Marion,
soweit mit bekannt ist, dürfen dir aus deiner SS keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei regelmäßigen Bezügen wie Nachtschichtzulage u.ä. müßte auch diese weiterbezahlt werden (mit dem entsprechenden Durchschnittswert) -
LG
Vanessa & Niny
Mitglied inaktiv - 18.11.2000, 12:03