Hallo liebe Frau Bader,
also zuerst ganz kurz zu meiner Geschichte. Mein Ex-Freund kümmert sich überhaupt nicht um unsere gemeinsame Tochter (2 3/4), hat er auch noch nie getan. Insofern ist es jetzt gar nicht mal schlecht, da ich einen neuen Partner habe, der mein Kind über alles liebt. Also keine komplizierten Erklärungen von wegen Papa 1 und Papa 2, bzw. wer ist mein Papa... usw. Nun zu meiner Frage. Die Eltern meines Ex-Freundes, also die Großeltern der Kleinen kümmern sich seit Dezember (da war die Maus 2 Jahre alt) gerne um sie. Ich weiß es ist zwar auch sehr spät, aber damals war ich froh, daß sie sich überhaupt dafür interessieren. Nun wollen sie die Kleine immer häufiger haben und auch mal über Nacht. Mit dem bin ich nicht ganz so einverstanden, da ich sonst auch kein so enges Verhältnis mit ihnen habe. Jetzt wollte ich mal wissen, wieviel Besuchsrecht ihnen eigentlich zusteht, oder ob die Großeltern überhaupt ein Besuchsrecht haben? Ich mein sie haben sich ja auch die ersten beiden Jahre gar nicht um meine Tochter gekümmert.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Chrisse
Mitglied inaktiv - 07.09.2001, 15:53
Antwort auf:
Besuchsrecht?
Liebe Chrisse,
eine genaue gesetzl. Regelung gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2001