Frage: Besuch und Umgang KV

Dem KV wird ein Besuch mit dem Kind in meinem zu haus ermöglicht er sagt im letzten Augenblick ab und will das ich mit dem Kind zu ihm kommen muss da er kein Geld für Busfahrt zu mir hat und seine Mutter ihn auch nicht bringen kann .ich solle mit dem Bus ins benachbarte Dorf fahren und dann würde seine Mutter mich von dort holen obwohl der weg zum benachbarten Ort fast genauso weit entfernt ist wie zu mir und dann will er nur bestimmen das ich alles tun muss und er nur Rechte hat und keine Pflichten. Mein Kind ist am 16.11.2012 geboren, welche Rechte hat der KV ?

von Wollenberg am 19.07.2013, 13:58



Antwort auf: Besuch und Umgang KV

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.07.2013



Antwort auf: Besuch und Umgang KV

Er muss zum Kind kommen. Dann darf er aber mit dem Kind durchaus auch mal alleine eine Ründe drehen. Geht zum Jugendamt und macht einen Umgangsplan. Da werdet ihr auch aufgeklärt was er darf, und was Du bestimmen darfst,

von Sternenschnuppe am 19.07.2013, 17:47



Antwort auf: Besuch und Umgang KV

hi, lass dich nicht veräppeln vom KV. Geh zum JA und erstelle mit denen einen verbindlichen Umgangsplan für 1/2 oder 1 Jahr. er muss das Kind holen und wieder bringen, die Kosten dafür kann er natürlich NICHT vom KU abziehen. Notiere dir, wenn er die Termine platzen läßt (fürs JA) und lass dich nicht auf kurzfristige Ersatztermine ein (es sei denn, er bittet dich im Vorfeld schon um einen Ersatztermin weil er weiss, dass er an einem der Termine nicht kann). Gruß und starke Nerven la-floe

von la-floe am 20.07.2013, 13:01



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