Hallo Frau Bader,
ich habe im Februar diesen Jahres nach 1,5 Jahren Elternzeit die Arbeit wieder aufgenommen. Nun bin ich wieder schwanger. Rein rechnerisch beginnt der Mutterschutz Mitte Januar. Ich komme dadurch auf kein volles Jahr Arbeit. Wie sieht denn in so einem Fall die Berechnungsgrundlage aus? Es wurden ja auch Änderungen am Elterngeld vorgenommen.
Vielen Dank und viele Grüße
Claudia
Mitglied inaktiv - 09.06.2010, 09:08
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Hallo,
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.06.2010