Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes. Ich bin schwanger und auf den 27. Juli ausgerechnet. Seit 7 Jahren bin ich Mediengestalterin in Vollzeit-Anstellung in einer Werbe-Agentur. Normalerweise mache ich nichts selbständig neben meiner Arbeit. Letzten Monat habe ich – ausnahmsweise & einmalig – ein Logo für die Firma einer Freundin gemacht, hier habe ich einmalig eine Rechnung über 380 Euro geschrieben (Freundschaftspreis). Leider habe ich mich erst jetzt über das Elterngeld informiert. Jetzt habe ich Angst, dass ich durch diesen einmaligen Job für die Elterngeldberechnung als selbständig eingestuft werde, da ich ja quasi “Mischeinkünfte” hatte. Hier würde ja dann (wenn ich es richtig verstanden habe) das letzte Kalenderjahr (statt der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz) für die Elterngeldberechnung herangezogen. Ich habe jedoch Mitte 2017 eine Gehaltserhöhung bekommen, so dass mein Elterngeld bei der Berechnung “Kalenderjahr 2017” viel geringer ausfallen würde als bei der Berechnung der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. Ist es wirklich so, dass ich mir mit diesem Freundschaftsdienst jetzt ins eigene Fleisch geschnitten habe? Für die Beantwortung dieser Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar!
von MajaEatWorld am 27.02.2018, 16:17