Hallo,
bei mir ist es etwas anders gelagert.
Ich habe Elternzeit bis zum 15. Lebensmonat beantragt. Muss nun aber doch verlängern. Gilt hier auch die 7 Wochen Frist oder ist dieser Fall anders gelagert aufgrund dessen, dass ich nicht gleich 2 Jahre beantragt habe ?
Und muss ich mich dann endgültig festlegen oder kann ich mir wieder einen Rest von den 3 Jahren "aufbewahren" ?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
S.
von
sasu
am 24.04.2012, 14:29
Antwort auf:
Auch Elternzeitverlängerung
Hallo,
die Frist von sieben Wochen gilt ebenfalls.
Da Sie aber weniger als zwei Jahre beantragt hatten, haben Sie keinen Anspruch auf Verlängerung.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitab-schnitte aufgeteilt werden. Um einen neuen Zeitabschnitt handelt es sich nur, wenn nach dem ersten bzw. vorhergehenden Zeitraum der Elternzeit sich zunächst ein Zeitraum anschließt, in dem der Elternteil sich nicht in Elternzeit befindet, also das bisherige Arbeitsverhältnis wieder voll auflebt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.04.2012
Antwort auf:
Auch Elternzeitverlängerung
Vielen Dank für die Antwort.
Aber wenn der Arbeitgeber zustimmt ergeben sich keine Probleme oder gilt das dann nicht mehr als Elternzeit ? Was droht mir im schlimmsten Fall, wenn mein AG mir keine Verlängerung gewährt ? Bin jetzt etwas verwirrt.
Das Problem der Zeitabschnitte könnte ich u.U. so lösen, dass ich zw. Abschnitt 1 und 2 meinen Resturlaub nehme. Oder muss ich tatsächlich eine Tätigkeit aufnehmen ?
Vielen Dank nochmals.
von
sasu
am 24.04.2012, 16:55
Antwort auf:
Auch Elternzeitverlängerung
Rest aufbewahren:
Es können nur max 12 Monate über den dritten Geburtstag hinaus "aufbewahrt" werden und dies nur mit Zustimmung des AG (ich mein, es muss vor dem dritten Geburtstag beantragt werden)
Wenn dein AG einverstanden ist, kannst du soviel und so lang (max 3 Jahre) verlängern, wie du willst. Da gehen auch mehr und unterschiedliche Zeitabschnitte. Du hast eben nur kein Anrecht darauf.
Du kannst die Zeiten zwischen den EZ mit Urlaub überbrücken!
Ein Tipp: Beende die Elternzeit nicht am letzten des Monats und beginne sie nicht im ersten eines Monats!
Sonst kann dein AG dir den Urlaub für den Monat kürzen.
Beispiel:
Endet die Elternzeit am 30. Juni, dann kann der AG den Urlaub bis Juni kürzen. Endet sie am 29. Juni, dann nur bis Mai.
Gehst du am 1.August in die EZ, dann kann er dir den Urlaub ab August kürzen. Gehst du erst am 2. August, dann ist die Kürzung erst ab September möglich.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 25.04.2012, 00:04