Hallo Frau Bader,
nur ne kurze Frage: Darf man im Mutterschutz - sprich die Zeit nach der Geburt - arbeiten? Was hat das für Konsequenzen für die Firma? Muss das gemeldet werden? Oder entscheidet das die Mutter ganz alleine?
Tja - sind jetzt doch ein paar Fragen mehr geworden - aber trotzdem schon mal danke im voraus.
Gruss
milli
Mitglied inaktiv - 31.08.2010, 17:19
Antwort auf:
Arbeiten im Mutterschutz
Hallo,
nein, nach der Geburt nicht. Da kann die Firma Ärger mit dem Gewerbeaufsichtsamt bekommen. Fragen Sie dort nach, ich glaube nicht, dass man eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2010
Antwort auf:
Arbeiten im Mutterschutz
Angestellte Mütter haben im Mutterschutz nach der Geburt absolutes Arbeitsverbot - da gibt es gar keine Wahl, für niemanden.
Selbstständige können natürlich machen, was sie wollen...
Mitglied inaktiv - 31.08.2010, 17:43
Antwort auf:
Arbeiten im Mutterschutz
eigenen Wunsch nach der Geburt dort arbeiten lassen würde.
VOr der Geburt ginge das, hab ich auch gemacht.
Gruß
Peeka
Mitglied inaktiv - 01.09.2010, 11:43
Antwort auf:
Arbeiten im Mutterschutz
§ 6 Abs I MuSchuG:
Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
§ 21 MuSchuG:
Abs 1: Der AG handelt ordnungswidrig, wenn der vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs 1 zuwiderhandelt.
Abs 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Abs 3: Wer dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Gruß
Sabine
Mitglied inaktiv - 01.09.2010, 13:30