Hallo,
ich beginne ab Februar wieder Vollzeit zu arbeiten, meine Tochter geht dann ganztags in dir Krippe.
Mit großer Wahrscheinlichkeit werde ich dann fristgemäß gekündigt, d.h. ich werde dann zwei Monate voll arbeiten. Nun meine Frage, habe ich danach, wenn ich Arbeitslosengeld erhalte trotzdem weiterhin Anspruch auf einen Vollzeitkrippenplatz oder nur Teilzeit? Kann man mir den Platz dann kündigen? Ich möchte ja dann trotzdem weiterhin vermittelbar sein. Wirkt sich der Umfang des Krippenplatzes auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes aus?
Vielen Dank im Voraus!!!
Mitglied inaktiv - 16.01.2008, 18:56
Antwort auf:
Anspruch Krippenplatz bei Arbeitslosengeld?an alle
Hallo,
Sie ehalten prozentual soviel ArbGeld I, wie Sie zeitlich zur Verfügung stehen.
Ob die Satzung der Einrichtung einen Anspruch beinhaltet, vermag ich nicht zu sagen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.01.2008
Antwort auf:
Anspruch Krippenplatz bei Arbeitslosengeld?an alle
Hallo,
ob Du weiterhon "Anspruch" auf den Krippenplatz hast kann Dir nur der Träger der Einrichtung sagen.
Arbeitslosengeld erhältst Du nur für den Umfang Deiner Verfügbarkeit- Kannst Du zB nur 20 Stunden effektiv arbeiten, gibt es auch nur anteiliges ALG. ALG in voller Höhe gibt es nur, wenn Du auch tatsächlich voll zur Verfügung stehst.
Gruß
Mitglied inaktiv - 16.01.2008, 21:31