Frage: alleinerziehend - Unterhalt?

Ich habe eine kurze Frage: trenne mich gerade vom Vater meines werdenden Kindes (komme erst gerade in den 4. Monat), und das leider nach nur kurzer Beziehung und nicht wirklich gütlich. Sicher wird er nach Düsseldorfer Tabelle Unterhalt für's Kind bezahlen. Habe ich selbst als ledige Alleinerziehende Anspruch auf Unterhalt für mich? Wie lange und in welcher Höhe? Werde, selbst wenn Ansprüche bestehen sollten, sicher nichts bekommen, er ist selbständig, hat sein Haus seiner 14jährigen Tochter treuhänderisch überschrieben und zahlt keine Steuern, weil er teils schwarz arbeitet und seine Angaben eben so macht, dass er quasi plus/minus null am Jahresende da steht. Dabei hat er ein großes Haus (300 m2), Grundstück (2ha), Geländewagen (als Firmenwagen natürlich), und erhält für sein 1. Kind Unterhalt von seiner Exfrau... Welche Möglichkeiten der Förderung habe ich sonst??? Möchte sehr ungern auf den Staat zurückgreifen, sofern mir andere Alternativen bleiben. VG Lilja

Mitglied inaktiv - 21.09.2006, 09:44



Antwort auf: alleinerziehend - Unterhalt?

Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2006



Antwort auf: alleinerziehend - Unterhalt?

Hallo Frau Bader, danke für die Info!! Leugnen wird er nicht - und für das Kind will er ja auch zahlen (Düsseld. Tabelle eben). Frage zu 4.: wo fängt Bedürftigkeit an? Und: wie kriege ich ihn zur Zahlung, wenn er "angeblich nichts verdient" (selbständig, eigene Firma, handwerklich tätig, macht etwa die Hälfte schwarz und zahlt entsprechend schon keine Steuern) Vielen Dank und Grüße, Kerstin

Mitglied inaktiv - 22.09.2006, 10:48



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