deshdi
Guten Tag Frau Bader, ich habe am 05.07.2014 mein 2. Kind bekommen, mein 1. Kind ist am 04.01.2013 geboren und ich war noch in der Elternzeit! Die hatte ich zu beginn des Mutterschutzes gekündigt! Jetzt möchte ich wissen wieviel der AG als Zuschuss zahlen muss, da ich vom 01.01.2014-30.06.2014 in der Elternzeit als Teizeitkraft gearbeitet habe! Freue mich auf eine Antwort! :) Liebe Grüße Nadja
Hallo, wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes die EZ beendet haben den VZ-Lohn. Liebe Grüße, NB
MiriT
Du bekommst dein Vollzeitgehalt. Wir hatten vor Kurzem im Bekanntenkreis einen ähnlichen Fall. Im Mutterschutzgesetz steht ja, dass die letzten drei bezahlten Monate relevant sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt aber den Leitfaden zum Mutterschutz heraus, in dem steht, dass bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit zum Antritt eines neuen Mutterschutzes das Vollzeitgehalt gezahlt wird (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Seite 34). Erfreulicherweise hat das Ministerium auf Rückfrage wie sich das begründet, da dies ja auf den ersten Blick mit dem Gesetz nicht zusammenpasst, ausführlich wie folgt geantwortet: Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können aber die laufende Elternzeit aufgrund der neu einsetzenden Mutterschutzfristen (Beginn sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) vorzeitig beenden, ohne dass der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig schriftlich mitteilt. (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Verkürzt die Arbeitnehmerin die laufende Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wegen einer neuen Mutterschutzfrist, lebt das ruhende Arbeitsverhältnis wieder auf und es besteht für den Zeitraum der Schutzfristen auch ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieser ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin nach Beendigung der Elternzeit eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, dass nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre. Dies stellt sicher, dass die Arbeitnehmerin in der Mutterschutzfrist nicht schlechter gestellt wird als sie ohne Mutterschutzfrist stünde. Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfristen zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen werden. Dieser Satz kann aber dann nicht herangezogen werden, wenn die Frau während dieser Zeit Elternzeit (ggf. mit geringerem Einkommen) in Anspruch genommen hat. In diesem Fall muss entweder auf den Zeitraum vor der Elternzeit abgestellt werden oder eine gleichartig Beschäftigte nach § 14 Abs. 1 Satz 7 MuSchG herangezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit aufgrund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen aus dem Hauptarbeitsverhältnis. Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen aus dem Hauptarbeitsverhältnis. Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Dem Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten: im Rahmen des U2-Umlageverfahrens der gesetzlichen Krankenkassen werden den Arbeitgebern auf Antrag die Aufwendungen bei Mutterschaft bis zu 100 % von den Krankenkassen erstattet. Erstattungsfähig sind der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG, die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft nach § 11 MuSchG und die auf diese Leistungen entfallenden Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
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