Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie schaut mein Urlaubsanspruch vor Beginn des Mutterschutzes aus?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie schaut mein Urlaubsanspruch vor Beginn des Mutterschutzes aus?

schwedini

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Hallo Frau Bader, ich habe mich in den letzten Tagen ein wenig eingelesen aber bin mir nicht ganz sicher was meinen Urlaubsanspruch für dieses Jahr angeht. Ich bin Vollzeit und unbefristet beschäftigt und habe einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Anfang Dezember 2013 ist der berechnete Geburtstermin, was heißt das mein Muttschutz Mitte Oktober 2013 beginnt. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann stehen mir für das Jahr 2013 die vollen 24 Tage zu. Diesen kann ich dann auch komplett nehmen bevor ich den Mutterschutz gehe, ist das korrekt? Jetzt werde ich im Anschluss auch direkt 2 Jahre in Elternzeit gehen und da kommen wir zu dem Punkt der mich verwirrt. Im Gesetz und in den Infomappen steht geschrieben, dass wenn ich direkt in Elternzeit gehe, mir der Urlaub nur anteilig gewährt wird bzw. gekürzt werden kann. Oder entfällt das bei mir in diesem Fall, weil es einen sauberen Abschluss im Jahr 2013 gibt? Ich weiß auch noch nicht, ob ich nach den 2 Jahren an meinen Arbeitplatz zurückkehre. Würde mich über eine Antwort von Ihnen freuen, denn ich arbeite in einem kleinen Betrieb und bin die erste schwangere Angestellte von meinem Chef und kann mich nicht darauf verlassen, dass ich von ihm eine korrekte Auskunft bekomme. Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Alles richtig! Und alles ohne Widersprüche! Dein Mutterschutz reicht mit ET im Dezember bis den Februar 2014. Mutterschutz gilt als Beschäftiungszeit, für diese Zeit hast du Anspruch auf Urlaub. Den Anspruch für 2013 hast du schon "erworben" (und kannst ihn deshalb auch vorm Mutterschutz noch nehmen). Den für 2014 "erwirbst" du erst 2014. Heißt, wenn dein AG nicht will, muss er dir die 4 Tage für 2014 nicht VOR dem Mutterschutz gewähren (kann es aber). In 2014 wirst du ja in Elternzeit sein. Und für jeden Monat, den du komplett in Elternzeit bist, kann dein Urlaub für 2014 um 1/12 gekürzt werden. Der erste Monat, den du komplett in Elternzeit sein wirst, ist der März. Also kann dein normaler Jahresurlaub von 24 Tagen um 10/12 (Mrz - Dez = 10 Monate) gekürzt werden. Bleiben noch 4 übrig. Diese 4 kannst du nehmen, in dem Jahr, in dem deine Elternzeit endet bis zu dem Jahr danach. Also bei Elternzeitende im Jan 2015 bis zum 31.12.2016. Gruß Sabine


schwedini

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Vielen lieben Dank für Deine Antwort :-) Damit lässt es sich doch mal arbeiten.


Mitglied inaktiv

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Der Urlaubsanspruch den man während des Mutterschutzes erwirbt kann vom AG vor dem Mutterschutz gewährt werden, muss er aber nicht. Sprich theoretisch könnte der AG 4 Urlaubstage für 2013 abziehen. Dieser darf jedoch nicht verfallen sondern kann nach der EZ im Jahr in dem diese endet und auch noch im Jahr darauf genommen werden bevor er verfallen würde! LG Sabine


SumSum076

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Warum nicht? Richtig, der AG "muss" Urlaub nie gewähren. Er kann ihn begründet immer aus dringenden betrieblichen Gründen versagen. So wie ich es lese, besteht der Anspruch auf jeden Fall, denn er entsteht doch nicht Monat für Monat, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (6 Monate Beschäftigung) am Anfang des Jahres im vollen Umfang. Und dieser entstandene Anspruch darf durch den Mutterschutz nicht gekürzt werden. Der AG kann den Urlaub also nur aus dringenden betrieblichen Gründen versagen (und das ja unabhängig vom Mutterschutz). Gruß Sabine


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