Luna1310
Guten Tag Frau Bader, mein Schwiegervater ist verstorben und meine Schwiegereltern hatten ein gemeinsames Testament. Darin sind drei Söhne und eine Tochter erwähnt. Das Erbe verteilt sich auf alle zu gleichen Teilen. Dann folgender Satz: "Für die Erbersatzfolge gilt die gesetzliche Erbfolge mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihren Abkömmlingen." Zwei Söhne sind zum Zeitpunkt der Ausstellung des Testaments verheiratet. Einer davon hat Kinder, die während der Ehe geboren wurden. Der andere ist kinderlos. Die Tochter ist auch verheiratet, ein Kind wurde vor der Eheschließung geboren, eines danach. Der dritte Sohn ist zu dem Zeitpunkt geschieden und hat eine Tochter, die während der vorhergehenden Ehe geboren wurde. In der Zwischenzeit habe ich mit dem dritten Sohn ein Kind bekommen und ihn vier Jahre später geheiratet. Was bedeutet der Satz nun für meinen Sohn? Ist er vom Erbe ausgeschlossen, weil er VOR der Ehe geboren wurde ("unehelich") oder ist das durch die spätere Eheschließung wieder aufgehoben? Wäre mein Mann vor unserer Hochzeit gestorben, wäre mein Sohn vom Erbe ausgeschlossen gewesen, richtig? Danke für Ihre Antwort.
RUB
malini
Normalerweise erben die Kinder des Verstorbenen, die ja auch im Testament erwähnt wurden. Dein Kind erbt dadurch nichts, auch nicht in der gesetzlichen Erbfolge, da dein Mann ja noch dazwischen steht. Oder habe ich dich falsch verstanden?
Luna1310
@malini: Ja, jetzt erbt meine Schwiegermutter und erst danach mein Mann. Aber falls mein Mann vor meiner Schwiegermutter sterben würde, wären seine Nachkommen daran. Da frage ich mich, wie mein Sohn berücksichtigt würde. Es geht mir mit meiner Frage nicht um denn aktuellen Erbfall, sondern um das Verständnis des Testaments. Als zweite Frau meines Mannes habe ich sowieso keinen einfachen Stand. Die erste war einfach "die Beste". Mein Gefühl sagt mir, dass daher diese Klausel aufgenommen wurde, vor allem da es nur um die "Kinder männlichen Nachkommen" geht (meine Schwägerin ist da außen vor).
Pamo
Interessant. Seit 1988 sind eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt. Aber man kann natürlich immer (bis auf den Pflichtteil) enterben. Deine Kinder sind ehelich, rückwirkend per Geburt. Ich schätze, man wollte sicher stellen, dass es sich bei den Nachkommen wirklich um leibliche Kinder handelt - bevor man das per Gentest eindeutig bestimmen könnte. https://www.erbrecht.de/service/abc-des-erbrechts/nichteheliches-kind-gesetzliches-erbrecht-nichtehelicher-kinder/
Luna1310
@ Pamo: Danke für deine Antwort. Das Testament wurde erst 2007 aufgesetzt. Da gab es schon lange Vaterschaftstests.
Neverland
Das zeigt lediglich, daß das Testament entweder uralt ist und nie aktualisiert hat, oder das jemandem die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt sind. Denn unehelich Kinder sind heutzutage ehelichen gleichgestellt. Ich würde euch raten, lasst euch von einem Anwalt beraten. Denke da stimmt dann einiges nicht. Fraglich also ob das Testament wo dann überhaupt anwendbar ist.
Neverland
Übrigens erbt dein Mann jetzt- nicht erst nach dem ableben seiner Mutter. Steht doch da das alle zu gleichen Teilen erben.
Neverland
Oder ist es explizit als Berliner Testament aufgesetzt?
Luna1310
@neverland: Zunächst erbt meine Schwiegermutter. Erst bei Ihrem Tod Ihre Kinder/Enkel.
Neverland
Wie gesagt, fraglich ob das Testament so gültig ist.
Vaiana
Vielleicht sind auch potentielle Kinder gemeint, die ein männlicher Nachkomme, bei einem Seitensprung mit einer anderen Frau anstatt der Ehefrau gezeugt haben könnte?
misses-cat
Auch so eine Klausel ist unwirksam, nichteheliche und ehrlich sind seit den 90ern gleichgestellt worden und da ist es egal in welchem Status das Kind gezeugt wurde, in Ner Beziehung oder beim Seitensprung oder beim one Night stand
Vaiana
Ja, das weiß ich. Nur es wäre eine Überlegung, ob der Erblasser es vielleicht so gemeint haben könnte mit nichtehelichen Kindern.
netteKlarinette
Meiner Meinung nach geht es hierbei nur um die Erbersatzfolge, also um bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kinder.
netteKlarinette
Also ich bin nicht vom Fach, aber als erstes dachte ich dass es darum geht. Beim zweiten Lesen aber … stimmt … es geht auch um Abkömmlinge, die kann ein ungeborenes Kind nicht haben … dann kann es durchaus sein, dass das Testament einfach alt ist (und damit egtl nichtig? Denn soweit ich weiß erben heutzutage alle gleichermaßen.
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