Babyawo
Guten Tag Frau Bader, ich habe eine Frage zu den Kriterien der Verschiebung des Bemessungszeitraums. Ich erwarte 2017 ein Baby. Da ich Mischeinkünfte habe (Hauptberuflich Festangestellt, geringfügig Selbstständig) wird wohl das Jahr 2016 heran gezogen. In 2016 hatte ich sehr gemischte (und geringe) Einkünfte: - 5 Monate in Elternzeit (2. Jahr EZ des 1. Kind), - 5 Tage Resturlaub beim AG (dann Kündigung wg. 450 km Entfernung/ Familienzusammenführung) - dann 2 Monate ALG I (da keine Betreuung für Kind für Festanstellung) und dann - 5 Monate Festanstellung. Die geringfügige Selbstständigkeit hat mit Unterbrechung über in 7 Monate des Jahres stattgefunden und auch vor Geburt des 1. Kindes. Insgesamt fällt das Einkommen in 2016 sehr viel geringer aus als vor Geburt des 1. Kindes oder 12 Monate vor Geburt des 2. Kindes (ich hatte mal etwas von einer 20% Grenze gelesen, die relevant sein könnte). Meine Frage: Wird das Jahr 2016 als Bemessungsgrundlage genommen bzw. welche möglichen Gründe gibt es, einen Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraums zu stellen (z.B. vor Elternzeit des 1. Kindes)? (z.B. Elternzeit oder Arbeitsausfall wegen fehlender Kinderbetreuung aufgrund Kündigung durch Tagesmutter) Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo, das ist alles unerheblich, es zählt, wenn sie zumindestens teilweise auch selbständig tätig sind, das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Der einzige Grund, das Jahr 2016 nicht zu nehmen, wäre, wenn Sie da noch EG im ersten Jahr bekommen hätten. Das scheint nach Ihrer Schilderung nicht der Fall zu sein. Liebe Grüße NB
Babyawo
Liebe Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Wie kann ich denn das Urteil vom 25.2.15 Az. L 2 EG 4/14 verstehen, nach dem bei einem höheren Einkommen von 20% oder mehr ein Härtefall vorliegt und statt dem vorangegangene abgeschlossene Kalenderjahr die letzten 12 Monate vor der Geburt heran gezogen werden können. Das Urteil hatte Erfolg, die Mutter hat einen geänderten Elterngeldbescheid bekommen. Vielen Dank für Ihre Meinung!
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