Vaterschaft anerkennen bzw aberkennen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vaterschaft anerkennen bzw aberkennen

Guten Tag Von meinem Noch-Ehemann lebe ich getrennt, die Scheidung läuft. Jetzt bin ich von meinem neuen Lebensgefährten schwanger. Ich habe gehört, dieser kann im Vorhinein seine Vaterschaft anerkennen lassen und mein Noch-Ehemann aberkennen. Was muss ich dafür tun? Kann das Kind den Nachnamen meines Lebensgefährten bekommen wenn ich bei der Geburt noch verheiratet bin? Vielen Dank

Mitglied inaktiv - 19.03.2010, 09:25



Antwort auf: Vaterschaft anerkennen bzw aberkennen

Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.03.2010



Antwort auf: Vaterschaft anerkennen bzw aberkennen

wir hatten das grad hinter uns mit den kindern von meinem schatz die er mit seiner ex hat. also wenn das kind in der ehe auf die welt kommt erhält es den namen den die mama in der ehe führt und der nocheheman wird als vater gesehen die vaterschaftsaberkennung hat bei uns der richter in einer verhandlung vor der eigentlichen scheidung gemacht! danach bekamen die kinder neue geburtsurkunden ohne papa drin dann ist mein schatz mit der kindesmama und dem beschluss der vaterschaftsaberkennung der geb. urkunden wo kein vater drin steht zum jugendamt und haben ihn eintragen lassen und das sorgerecht geregelt dann haben die wiederum neue geburtsurkunden ausgestellt und da steht jetzt endlich der richtige papa drin! war ne ganze menge wege die erledigt werden müssen aber eigentlich kann das die scheidungsanwältin beantragen. vaterschaftsanerkennung kannst du vorher schon machen auf dem jugendamt

Mitglied inaktiv - 19.03.2010, 10:28



Antwort auf: Vaterschaft anerkennen bzw aberkennen

Hänge da immoment auch drinne:Meine Tochter wurde noch in der Ehe geboren war mit kv und noch Ehemann beim Amt und trotzdem der Kindsvater sie anerkannt hat sollte mein noch Ehemann Unterhalt zahlen.Jetzt bin ich geschieden warte noch darauf das das Urteil rechtskräftig wird dann wieder zum Amt um den einen Vater rein und dein andern Vater austragen zu lassen.Find das schon häftig zumal der KV ja vorhanden ist aber das sind Gesetze. LG TREA

Mitglied inaktiv - 22.03.2010, 22:56



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