Hallo wir möchten uns ohne Rechtsbeistand den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) für unsere gemeinsame Tochter errechen. Zur INFO: Mein Ex- Mann muss meiner sechsjährigen Tochter (die bei mir lebt) Unterhalt zahlen. Er ist zu 100% und ich zu 60 % erwerbstätig. Beide sind wir chronisch krank und anerkannt schwerbehindert. Er verdient so viel (über 3000 Euro netto) dass die Bererchnung/Beachtung des Eigenbedarfes für Ihn nicht nötig ist. Könnten Sie mir bitte folgende Fragen beantworten. 1) Legt man immer das aktuelle Netto Arbeitsentgelt (AE) oder legt man das AE des Einkommenssteuerbescheides (EKSTB) des Vorjahres zugrunde? 2) gleiche Frage zu 1) Was ist, wenn das aktuelle AE vom EKSTB-AE abweicht zum Beispiel durch Krankengelzahlungen? 3) Kann/muss man rückwirkend Unterhalt einfordern oder zurückzahlen, wenn das Vorjahres AE wesentlich höher oder niedriger war und man es verspätet feststellt? 2) In welcher Höhe/Maximalhöhe und welche Sachverhalte/Beträge kann man vom Netto AE oder AE des EKSTB absetzen/abziehen, um die Einstufung in die DT vorzunehmen? 3) Ist es richtig, dass die DT für drei unterhaltsbedürftige (Mutter und zwei Kinder) ausgelegt ist? 4) Wieviel Stufen höher wird der Vater in die DT eingestuft, wenn er "nur" für ein Kind Unterhalt zahlen muss? Drei Stufen höher? 5) Sind ein erster Schulranzen, ein erster Schreibtisch und Schreibtischstuhl Sonder/Mehrbedarf, die der Vater zur Hälfte mitragen muss? 6) Können Sie mir weitere Beispiele für Mehrbedarf nennen? 7) Gibt es irgendwo eine Tabelle an der man sich orientieren kann, um nicht immer darüber streiten zu müssen, was nun Mehrbedarf ist? 8) Muss der Vater bei Mehrbedarf immer die Hälfte mitragen? Ich danke Ihnen sehr für Ihre Mühe und hoffe, dass Ihre Antworten ein bisschen Licht ins Dunkle bringen!
Mitglied inaktiv - 11.03.2012, 12:14