Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltsanspruch für die Mutter

Frage: Unterhaltsanspruch für die Mutter

Mitglied inaktiv

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Liebe Nicole Bader, ich bin im Oktober Mutter von einen Frühchen geworden. Habe bis Februar Mutterschaftsgeld erhalten. Beim Wohngeldantrag hat man mir mitgeteilt, daß der Vater des Kindes für sein Sohn und für mich Unterhalt zahlen muss. Frage: Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, wenn ja wie was sieht das Gesetz vor. Ich bin alleinerziehende Mutter und bin eigentlich froh wenn der Vater Unterhalt für das Kind zahlt. Vielen Dank im vorraus liebe Grüße Katrin


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Katrin, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, N. Bader


Mitglied inaktiv

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Hallo Du kannst das vorab hier schon mal nachlesen- http://www.mein-recht.de/kindesmutter.htm Gruß, Katja


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