Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeitwunsch nach Elternzeit

Frage: Teilzeitwunsch nach Elternzeit

Pirol77

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsvertrag seit etwa 3,5 Jahren. 3,5 Monate vor Ende der Elternzeit habe ich schriftlich einen Antrag auf Teilzeitarbeit bei meinem AG mit der Verteilung der Arbeitszeit Montag bis Freitag 9 bis 12 (anfangs) dann 9 bis 13 Uhr gestellt. Der AG (GalaBau) hat ca.45 Mitarbeiter (6 im Büro). Der AG schreibt fristgerecht, dass er die gewünschte Arbeitszeit Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr ablehnt und bittet zum Gespräch. Diese Arbeitszeiten sind auf die Betreuung meines dann 1jährigen Sohnes abgestimmt. Ich vermute, dass es zu keiner Einigung hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit kommt. In der Schwangerschaft hatte ich schon eine Abmahnung bekommen. Bei Ablehnung des Teilzeitwunsches müsste ich beim Arbeitsamt ALG1 oder 2 beantragen. Meine Fragen: Kann der AG mich dann kündigen? Wenn ja, müsste ich gegen die Kündigung vorgehen hinsichtlich evt. Sperre beim Arbeitsamt? Was wäre bei Aufhebungsvertrag oder eigener Kündigung? Gibt es dann eine Sperre oder Sanktionen vom Arbeitsamt? Vielen Dank schon im Voraus. MFG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, in der EZ kann der AG nicht kündigen. Wenn Sie den alten Vertrag nicht erfüllen können u betriebliche GRünde gegen die TZ sprechen, müssen Sie kündigen. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Wenn dein AG dir tatsächlich keinen geeigneten Teilzeitplatz einräumen muss und du daher eigentlich Vollzeit arbeiten müsstest und das aber - wegen des Kindes - nicht kannst, dann musst du kündigen. Gibt es denn schon jemanden im Betrieb, der ähnlich deinen Zeiten arbeitet? Passt deine Arbeit zu deinem Teilzeitwunsch? Dann hätte der AG nämlich schlechte Karten - zumindest rechtlich. Ob sich das dann durchsetzen lässt - zur Zufriedenheit aller, ist fraglich. Wenn du kündigen musst, bekommst du eigentlich eine Sperre. Wenn aber deutlich machen kannst, dass es nur wegen der Betreuungszeiten des Kindes ist, gibt wohl keine Sperre. (ich meine, beim Aufhebungsvertrag wärs das gleiche) Gruß Sabine


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