Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

steuerliche berücksichtigung von unterhaltzahlung an unverheiratete mutter

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: steuerliche berücksichtigung von unterhaltzahlung an unverheiratete mutter

Mitglied inaktiv

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wenn die eltern eines kindes nicht zusammen leben und nicht verheiratet sind und die mutter erziehungsurlaub nimmt, ist laut gesetz der mann verpflichtet, unterhalt für mutter und kind zu zahlen. Inwieweit kann der zahlende vater den unterhalt von seiner steuer absetzen, wenn die mutter außer kinder- und erziehungsgeld keine weiteren einkünfte hat? vielen dank für eine antwort, anke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Anke, auch hier muiich wider sagen, daß ich kein Stezerberater bin und deshalb auch keine Stuerberater-Antwort geben kann. Aber in meinem Kommentar zum EStG steht: - Unterhalt an geschiedene Ehegatten können bis zu 27.000 DM im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. - u.U. kann als außergewöhnlichr Belastung ein Betrag in Höhe von DM 13020 geltend gemacht werden - der erhaltende Ehegatte muß den Unterhalt nach § 22 EStG versteuern Wie gesagt, da bin ich nicht Spezialist! N. Bader


Mitglied inaktiv

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Hallo, wie Nicole sagte, kann das sogenannte "Realsplitting" nur von Leuten in Anspruch genommen werden, die verheiratet waren. Ansonsten fallen alle anderen Unterhaltsleistungen unter das Abzugsverbot vom § 12 EStG (Kosten der Lebensführung) und können nicht abgesetzt werden. Das klingt hart, jedoch gebe ich zu bedenken, daß selbst Verheiratete die Kosten Ihrer Kinder nicht absetzen können. Dafür gibt es das Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Alle anderen Kosten bleiben außen vor. Alleinerziehende können noch den Haushaltsfreibetrag ansetzen, sofern das Kind mit dem Vater in einem Haushalt lebt (und dies am 1.1. des Jahres beim Einwohnermeldeamt so gemeldet ist) kann er sich den Haushaltsfreibetrag von der Frau übertragen lassen. Nach der Neuregelung wird der Betreuungsfreibetrag ebenso wie der Kinderfreibetrag nach einer Günstigerprüfung mit dem erhaltenen Kindergeld verglichen und ggf. angesetzt. Viele Grüße Frank Tegeler


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