Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Stehen meinem Freund Krankheitstage mit Kind zu?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Stehen meinem Freund Krankheitstage mit Kind zu?

juliz17

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Hallo, mein Sohn hat zur Zeit eine Angina und kann aus diesem Grund nicht in den Kindergarten und braucht Beträuung. Da ich zur Zeit mein Fachabitur mache und es mir nicht leisten kann eine weitere Woche mit meinem Sohn krank geschrieben zu sein, (bereits 1 Woche kranke geschrieben) wollte mein Freund und Kindesvater mit unserem Sohn zu Hause bleiben. Da wir nicht verheiratet sind und nach der Geburt das Sorgerecht nicht auf ihn übertragen haben bin ich allein sorgeberechtigt. Nun ist meine Frage ob es rein rechtlich in Ordnung ist wenn mein Freund sich mit Kind krank schreiben lassen kann oder ob er den umständlichen Weg gehen muss und sich selbst einen Krankenschein bei seinem Hausarzt erschwindeln muss da er ja nicht krank ist.? Meines Wissens nach stehen mir als Mutter 10 Krankheitstage mit Kind zu ist das automatisch denn auch bei seinem Papa so obwohl er kein sorgerecht hat? Vielen Dank MfG Julia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB Quelle: Haufe Personal Office):


CKEL0410

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Natürlich da es sein Kind ist steht es ihm genau so zu!


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