Mitglied inaktiv
Hallo mein arbeitet bei einer Lebensmittel Diskount-Kette. Er muss viel arbeiten und bekommt oft seinen freien Tag bzw auch seinen Urlaub nicht genehmigt, und dass kurzfristig. Jetzt hab ich die Bedenken dass er zur Geburt unseren zweiten Kindes nicht frei bekommt, er sollte sich dann in der Zeit um unseren ersten Sohn kümmern bis ich wieder aus dem Krankenhaus wieder komme. Kann er sich eine Woche Urlaub für die Geburt aufheben, und kann man ihn zwingen trotzdem zur Arbeit zu gehen, obwohl niemand da ist der sich um unseren Sohn kümmern kann? Ich mach mir voll den Druck in 7 Wochen ist der errechnete Termin und nun hab ich Angst, dass mein Mann nicht bei dem Kleinen sein kann? Können Sie mir weiter helfen? Danke
Hallo, er sollte es auf jeden Fall schriftlich mit Nennung von Gründen beantragen. Für den Notfall würde ich parallel tätig werden: Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB
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