Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, mene Tochter wird im September ein Jahr alt und ich würde gerne wieder zum arbeiten anfangen und zwar die erlaubten 30 Stunden die Woche, ohne dass mein Anspruch auf den Erziehungsurlaub entfällt. Ich habe diesbezüglich auch schon mit meinem Chef gesprochen, nur der ist wenig davon begeistert und will mit der Wiederaufnahme nichts zu tun haben. Er begründet es damit, dass er "kein Geld für meine Beschäftigung" hätte! Als ich erwiederte, dass mir mein Arbeitsplatz zusteht, teilte er mir mit, ich soll mich an die Personalabteilung wenden. Hatte ich damit Recht, dass mir mein Arbeitsplatz nach wie vor zusteht? Auch für 30 Stunden die Woche? Er ist übrigens nicht durch eine Schwangerschaftsvertretung besetzt. Vielen Dank für Ihre Hilfe, Gruß Jule
Liebe Jule, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
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