Dojii
Sehr geehrte Frau Bader, weiter unten hatten sie geantwortet, dass Gerichte entschieden haben, dass Kindkrankzeiten während der Partnerschaftsbonusmonate elterngeldrechtlich nicht als Arbeitszeit gelten und somit die Partnerschaftsbonusmonate gefährden. Können Sie hierfür ggf. Urteile nennen? Dies entspricht tatsächlich nicht der uns vom Bundesministerium vorgegebene Handlungsweise. Die Richtlinien zum Elterngeld in der bis zum 31.08.2021 und auch in der ab dem 01.09.2021 geltenden Fassung besagen, dass Kindkrankzeiten wie (fiktive) Arbeitszeiten gelten und die Partnerschaftsbonusmonate nicht gefährden. Zitat aus den Richtlinien (Punkt 4.4.3.2 alte Richtlinien bzw. 4b.1.1 aktuelle Richtlinien): "Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Dasselbe gilt für Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes. Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende, bei Antragstellung glaubhaft gemachte, durchschnittliche tägliche (Teilzeit-)Arbeitszeit."
Hallo, bin nicht in der Kanzlei, schaue später in meine Entscheidungs-Suchmaschine. Auf die Schnelle habe ich das hier gefunden: https://www.spiegel.de/karriere/eltern-muessen-elterngeld-plus-zurueckzahlen-wir-werden-fuer-unsere-ehrlichkeit-bestraft-a-d9cc6be8-4486-4f7a-abf0-62c69bf08c9e Liebe Grüße NB
Sophie123
Vielen Dank für die Nachfrage. Mein Anruf beim Servicetelefon hat auch ergeben, dass Kind krank Zeiten „kein Problem“ darstellen. Da das Kinderkrankengeld aber nur ca. 90% vom Bruttolohn beträgt, frage ich mich wie nun das Elterngeld Plus berechnet wird, das ich im Partnerschaftsbonus beziehe. Leider habe ich beim Servicetelefon keine eindeutige Auskunft erhalten. Vielen Dank!
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