Sehr geehrte Frau Bader,
da der Vater meines Kindes nicht zahlt, habe ich beantragt die Einkommenssteuererklärung zu pfänden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen.
Das zuständige Finanzamt teilte mir mit, dass der Kindsvater für 2014 und 2015 noch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben hat. Da er 2014 und auch 2015 gearbeitet und auch Lohnersatzleistungen erhalten hat, ist er ja verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Darf ich das zuständige Finanzamt darauf hinweisen, dass sie den Kindsvater aufmerksam machen, dass er die Erklärung abgibt oder muss ich dies über einen Anwalt machen lassen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG Sibs
von
sibs1
am 19.04.2016, 12:10
Antwort auf:
Pfändung Einkommenssteuererklärung
Hallo,
ich würde da mal selber hinschreiben und denen eine Kopie vom PfÜB dazu tun.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.04.2016
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Pfändung Einkommenssteuererklärung
Warum nicht parallel beides versuchen?
Zum Finanzamt würde ich persönlich gehen und einen interessierten SB finden.
von
Pamo
am 19.04.2016, 12:19
Antwort auf:
Pfändung Einkommenssteuererklärung
Wenn er in 2014 keine Ersatzleistung hatte und zB Kl I hatte, dann muss er doch nicht veranlagen, oder Pamo?
Puh, da fällt mir ein, ich habs noch vor mir :-(
von
Tini_79
am 19.04.2016, 12:37
Antwort auf:
Pfändung Einkommenssteuererklärung
Das darf doch dann das Finanzamt entscheiden bzw. der Gerichtsvollzieher. Ich würde das mit Interesse beobachten.
von
Pamo
am 19.04.2016, 12:59