Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachtrag verfallener Urlaubsanspruch ?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nachtrag verfallener Urlaubsanspruch ?

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Sehr geehrte Frau Bader, hier die fehlenden Daten. Ich habe bis zum 31.08.04 gearbeitet. Danach war ich bis zur Geburt am 21.01.05 krankgeschrieben. Danach bin ich sofort in Erziehungsurlaub gegangen. Bis zum 01.04.05 habe ich Mutterschaftsgeld bekommen. Sehr geehrte Frau Bader, mein Erziehungsurlaub ist seit dem 21.01.08 vorbei. Ich möchte jetzt meinen alten Urlaub aus 2004 nehmen, den ich vorher wegen Krankeit nicht nehmen konnte. In 2004 habe ich nur bis 8/04 meinen alten Urlaub aus 2003 genommen. Mein Chef sagt jetzt, dass der Urlaub 2003 verfallen ist, da ich ihn nicht bis zum 31.03.04 genommen habe und rechnet die genommenen Urlaubstage auf meinen Urlaub 2004, obwohl ich bis dahin meinen alten Urlaub immer auch später nehmen durfte. Darf mein Chef diese Regelung innerhalb der Elternzeit ändern und sie rückwirkend auch auf mich anwenden?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 17 BEEG - Urlaub (1) 1Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. Ihr Problem ist, welchen Urlaub Sie in 2004 genommen haben. Im Zweifel immer erst den alten - wenn aber im Vertrag steht, der muss bis März genommen werden, ist er verwirkt. Dem kann entgegenstehen, dass die regel aufgrung´d betrieblicher Übung ausser Kraft gesetzt ist - ob dies so ist, kann ich auf die Ferne nicht beurteilen. Liebe Grüsse, NB


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