Miri1987
Da ich leider auch neben dem Unterhalt von meinem (Noch)Ehemann noch auf Sozialhilfe angewiesen bin, wie sieht es aus mit Unterhaltsvorschuss wenn der biologische Vatet nicht ermittelt werden kann?
cube
"nach § 1 I, II UVG setzt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen lediglich voraus, dass 1. das anspruchsberechtigte Kind sein zwölftes Lebensjahr noch nicht überschritten hat, es 2. bei seinem (zusammengefasst) alleinerziehenden Elternteil lebt und 3. vom anderen Elternteil keine Unterhaltsleistungen (oder Waisenrente) erhält. Einen Ausschlusstatbestand sieht § 1 III UVG vor. Danach ist ein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Wenn also die alleinerziehende Mutter bei Antragstellung wahrheitsgemäß angibt, den Kindsvater nicht zu kennen, weil das Kind bei einem One-Night-Stand gezeugt worden ist, erfüllt sie einerseits die Voraussetzungen des § 1 I UVG. Andererseits kommt sie ihren Mitwirkungspflichten aus § 1 III UVG nach"
la-floe
die Begrenzung auf Vollendung des 12. LJ ist schon lange Geschichte. floe
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