Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld 2.Kind während der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Mutterschaftsgeld 2.Kind während der Elternzeit

JeMi17

Beitrag melden

Hallo, ich war gerade bei meiner Krankenkasse und habe den voraussichtlichen Entbindungstermin meines 2. Kindes angegeben, bzw. die Bescheinigung des Arztes abgegeben. Diese Dame meinte ich muss meine Elternzeit von 3 Jahre auf 2 Jahre verkürzen, damit ich wieder das Mutterschaftsgeld bekomme. Das sei seit 2015 neu. Mein 1.Kind ist am 5.01.2015 geboren, ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, diese ja am 4.01.2018 endet. Nun bin ich aber mit meinem zweiten Wunder schwanger, voraussichtlicher ET ist der 25.03.2017. Wie läuft das jetzt? Muss ich meine Elternzeit wirklich auf 2 Jahre verkürzen um das Mutterschaftsgeld zu bekommen? Eine Freundin hat mit mir zeitgleich das erste Kind entbunden und ihr zweites kam schon im Oktober 2016, die hat ihre Elternzeit "stillgelegt" und hängt den Rest vom 1.Kind nach den 3 Jahren vom 2.Kind hin. Ich hab mich jetzt schon im Internet durchgelesen, aber werde irgendwie nicht 100% schlau. Vielen lieben Dank schon mal für die Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


mellomania

Beitrag melden

das ist richtig. um das volle mutterschaftsgeld zu erhalten, musst deine laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz kündigen. den rest, der dir zurückgespielt wird von der elternzeit kind 1 kannst du nehmen, bis kind 1 acht jahre alt ist. aber nur 12 monate. sollten mehr übrig sein, verlierst du die überschneidung. wann beginnt dein mutterschutz für kind 2?


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Jein. Du kannst natürlich die EZ einfach weiterlaufen lassen. dann bekommst Du aber nur die 13 € Mutterschaftsgeld von der KK, der AG muss nicht zahlen. Denn Du bist dann in Elternzeit für Kind1 und gleichzeitig im Mutterschutz von Kind2. gewinnst also nichts dabei. Andere Option ist die, Du beendest die laufende EZ von Kind1 zum neuen Mutterschutz von Kind2 und meldest dem AG das du dir bis zu 12 Monate der restlichen EZ für Kind1 für später absichern willst. Ist wichtig, also schriftlich machen. AG kann ablehnen, aber du gewinnst trotzdem mehr. Denn so bekommst Du Mutterschutzgeld von der KK UND den Anteil vom AG - also das volle Mutterschutzgeld wie bei Kind1. Im Idealfall nimmst Du dann erst EZ für Kind2 und dafür dann eben auch das Elterngeld (wird eh nur Mindestsatz werden plus Geschschwisterbonus) und im Anschluss an die 3 Jahre dann eben den verbliebenen Rest von Kind1.


mellomania

Beitrag melden

sofern das erste kind am ende der elternzeit kind 2 nicht acht jahre alt ist. also pauschal sagen kann man das nicht. in dem fall ja, aber immer geht das nicht, da muss man aufpassen. sollte es eng werden, kann man die elternzeit von kind 2 unterbrechen und das letzte jahr von kind eins laufen lassen dass man nix verliert aber hier wäre das so wie du schreibst möglich


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Ahmmm, wie soll Kind1 am Ende der Elternzeit von Kind2 8 Jahre sein? Das geht rechnerisch schon nicht, da man nicht mehr wie 3 Jahre pro Kind nehmen kann. Bei Zwillingen, Mehrlingen oder wenn mehr wie 2 aufeinander folgenden Elternzeiten ginge das, bei 2 aber nicht.


SumSum076

Beitrag melden

Korrekturen zur Antwort: Der Rest, der "zurückgespielt" wird, kannst du NUR DANN bis zum VOLLENDETEN 8. Lebensjahr nehmen, wenn du beim AG eine Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus beantragst. Das Kind ist ja schon 2 Jahre alt, also reicht das übliche Maximum von 12 Monaten mehr als aus. Und auch dann wäre die Überschneidung nicht automatisch "verloren".... Gruß Sabine


JeMi17

Beitrag melden

Vielen Dank für eure Antworten. Mein Kind 1 ist gerade erst 2 geworden, somit ist sie dann noch keine 8 Jahre in ca 10. Wochen 😂 Mellomania, am 11.02.2017 fängt mein Mutterschutz an. So mit dem vorübergehenden "stillegen" der Elternzeit haben mir das zwei Freundinnen auch gesagt. Ich dachte nur, weil die nen Altersunterschied von 22 und 23 Monaten haben, also unter 2 Jahren und ich nen Altersunterschied von fast 27 Monaten geht das nicht. Bzw liegt da irgendwo ne Grenze. Dann muss ich nochmal zu meiner Krankenkasse und diese Dame nochmal fragen.


SumSum076

Beitrag melden

Ganz konkret: Derzeit läuft deine Elternzeit ja noch. Kommst du damit in den Mutterschutz, bekommst du für die Zeit nur 13 Euro pro Tag. Beendest du (schriftlich) die Elternzeit zum 10.02.17, dann bekommst du ab dem 11.02.17 die 13 Euro von der Krankenkasse und von deinem AG die Aufstockung (wie bei Kind 1) zu deinem dann gültigen Vertrag. Im Regelfall ist das dein alter Vollzeitvertrag. Berücksichtigt wird allerdings die aktuelle Steuerklasse. Der Unterschied 22 oder 27 Monate ist egal. Der Vorteil bei der Unterbrechung liegt (neben dem Geld) auch darin, dass du für die Monate mit Mutterschutz wieder vollen Urlaub bekommst. Mutterschutz Februar bis Mai = 4 Monate = 1/3 vom Jahresurlaub. Gruß Sabine


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo, ich habe folgende Frage: Am 30.12.2011 kam mein Sohn zur Welt und ich habe für ihn 2 Jahre Elternzeit beantragt. Diese läuft am 24.02.2014 aus und nun bin ich wieder schwanger. Der vorraussichtliche Geburtstermin ist der 13.08.2013. Demnach würde mein Mutterschutz am 02.07.2013 beginnen. Allerdings bin ich dann ja noch in der Elternzeit ...

Re: Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit Hallo, vielen Dank für ihre Antwort. Gibt es diesen Passus irgendwo schriftlich nachzulesen damit ich das in mein Schreiben für den AG verwenden kann? Finde im MuSchu nur den §14 Abs.4. Aber ergibt sich daraus eindeutig das wenn ich die EZ abbreche mir wieder volles Muschu-Geld vom ...

Hallo, Es ist eine rein theoretische Frage. Zur Zeit bin ich in Elternzeit. Sie endet am 11.5.2014. Sollte ich in der Zeit, wo ich noch in Elternzeit bin, erneut schwanger werden und der ET würde in die Elternzeit fallen. bekomme ich dann Mutterschaftsgeld von der KK und vom AG? Oder steht mir das nicht zu? Elterngeld würde ich dann ja nur ...

Sehr geehrte Frau Bader, folgendes Sachverhalt: 1. Kind 31.03.2014 geboren Elternzeit und Elterngeld 2 Jahre 2. Kind Entbindungstermin 7.11.2015 Die Krankenkasse "würde" meine Frau Mutterschaftsgeld (6 Wochen vor ET, 8 Wochen danach) bezahlen. Ein Ausgleich vom AG wünschen wir nicht. Frage: Sollten wir das Mutterschaftsgeld in Ans ...

Guten Tag Frau Bader, meine erste Tochter wurde am 5.12.12 geboren. Meine zweite Tochter am 7.3.16, also nach Ende der drei Jahre Elternzeit. Ab 1.1.14 bis 4.12.15 habe ich Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet (Teilzeit AV befristet für die EZ). Ab 5.12.15 hat mein Vollzeitarbeitsvertrag wieder gegriffen und die Schutzfrist für Kind 2 begann ...

Hallo Frau Bader, Ich befinde mich seit April 2016 in einer Teilzeitbeschäftigung (30 h). Zur Geburt meines Sohnes im Feb 2017 habe ich Elternzeit bis Mitte April 2019 angemeldet. Seit Feb 2018 bin ich bei einem anderen AG für 30h angestellt. Nun bin ich wieder schwanger und erwarte das Kind im Mai 2019. Beide AG sind über Schwangerschaft infor ...

Hallo, seit der Geburt meiner Tochter (Februar 2020) bin ich in Elternzeit. Die Elternzeit habe ich bis zum 3. Geburtstag meiner Tochter beantragt. Soweit ich weiß bekomme ich, wenn innerhalb dieser 3 Jahre ein zweites Kind kommt und ich die Elternzeit zum Beginn der Mutterschutzfrist beende das Mutterschaftsgeld in der gleichen höhe wie ...

Guten Tag Frau Bader, ich bin erneut schwanger und momentan noch in Elternzeit von Kind 1. Ich würde demnächst die Elternzeit beenden, um in den Mutterschutz von Kind 2 zu gehen. Vor Kind 1 habe ich Vollzeit gearbeitet.  Ich arbeite momentan Teilzeit in Elternzeit und bekomme eine Gehaltserhöhung ab dem 01.04.25 (Beispiel: 4000,00 € brutto b ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin selbstständig und bekomme während meines Mutterschutzes Krankengeld von meiner KK (ich bin freiwillig versichert). Sowohl vor, als auch nach der Geburt werde ich aber noch Geld aus dem 1. und 2. Quartal 2025 erhalten. Führt dies zu einer Kürzung, bzw. einer Streichung des Krankengeldes? Ab der Zeit des Muttersch ...

Guten Tag Frau Bader, ich habe eine Frage zur korrekten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses beim Mutterschaftsgeld im Falle einer Entgeltänderung. Meine Firma hat aufgrund schlechter Wirtschaftslage für das Quartal 1 2025 die 4-Tage-Woche (mit entsprechender Entgeltreduzierung) als Einsparmaßnahme ausgerufen. Die Mitarbeiter konnten dieser ...