Charlotte!
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zur Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Elternzeit. Ich lese immer 2 verschiedene Varianten und bin mir daher nicht sicher, welches die korrekte Antwort ist. Zum einen lese ich, dass man in der Elternzeit nicht gekündigt werden kann. Also das der AG einem die Kündigung erst am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit aushändigen darf. Somit müsste ich also, wenn ich am ersten tag nach Elternzeit gekündigt werde, noch 3 Monate zur Arbeit kommen und wäre danach dann arbeitslos. Woanders lese ich dann wieder, dass der Arbeitgeber einen direkt zum Ende der Elternzeit entlassen kann. Die Kündigungsfrist, die nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber einzuhalten ist, beträgt drei Monate. Das bedeutet: Eine Kündigung nach der Elternzeit ist möglich, wenn bereits 12 Wochen vor Ablauf der Betreuungsphase gekündigt wird. Quelle: https://www.arbeitsvertrag.org/kuendigung-nach-elternzeit/ Das bedeutet doch dann aber, dass man doch in der Elternzeit gekündigt werden kann, solange der Arbeitgeber die 3 Monate Frist einhält!? Hab ich dies richtig verstanden? Diese beiden Aussagen irritieren mich. Da ich nach meiner 1-jährigen Elternzeit eigentlich NICHT wieder an meinen Arbeitsplatz zurück möchte und ich weiß, dass mein Arbeitgeber mir auch kündigen möchte, wäre die Variante, dass der Arbeitgeber einem in der Elternzeit mit 3 monatiger Frist vor Ablauf der Betreuungsphase kündigen darf, für mich vollkommen okay. So müsste ich nicht selbst kündigen und würde mir eine Sperrzeit beim Arbeitsamt für ALG I ersparen, bis ich meinen neuen Job antrete. Ist eine Kündigung genau zum Ende der Elternzeit also möglich, so dass ich als Arbeitsnehmer direkt nach der Elternzeit arbeitslos bin oder ist die Kündigung erst am ersten Tag nach der Elternzeit möglich und durch die Kündigungsfrist wäre ich erst 3 Monate nach Ende der Elternzeit arbeitslos. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen, Charlotte
Hallo, § 18 BEEG sagt: "Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen." Daraus schließe ich, und so berate ich das auch, dass die Kündigung erst nach der Elternzeit erfolgen kann. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht antreten können, müssen Sie kündigen. Ob Sie dann gesperrt werden, hängt vom Grund ab. Liebe Grüße NB
Felica
Wäre aber egal, also pb du kündigst, ob man dir kündigst und du wehrst dich nicht dagegen oder ob ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, dir würde in allen Fällen eine Sperre drohen. Weil wer läßt sich kündigen und wehrt sich nicht dagegen außer die Kündigung ist also solches gerechtfertigt durch den AG? Also selbst verschuldet? Wenn du nicht vor hast da wieder zu arbeiten wäre es besser gewesen 2 oder 3 Jahre EZ zu nehmen. Nach dem Jahr dir dann woanders eine TZ zu suchen und dann erst selbst zu kündigen sobald die Probezeit rum ist. Alternativ, wenn dein AG dich los werden will, schau ob du mittels Aufhebungsvertragnoch evtl eine Abfindung heraus bekommst. Und schau dich ausreichend früh nach einem neuen Arbeitsplatz um.
Charlotte!
Vielen dank für deine Antwort, aber leider beantwortet Sie nicht meine Frage. Und nein, wenn man selbst kündigt, dann erhält man eine Sperre, wenn man nicht selbst kündigt, erhält man keine Sperre. Man ist niemals gezwungen gegen die Kündigung anzugehen. Ich habe auch schon einen neuen Job, der jedoch erst einige Monate später beginnt. Meine Frage ist also nur die obige: Kann ich zum Ende der Elternzeit von meinem AG entlassen werden, wenn er die 3 monatige Frist einhält oder kann er mich erst am ersten Tag nach Arbeitsbeginn kündigen.
Felica
Doch, auch wenn der Arbeitgeber dich kündigt kann eine Sperre drohen. Weil das Arbeitsamt gerne auch mal ausgeht das du die Kündigung provoziert hast wegen Eigenverschulden. http://www.helpster.de/arbeitslosengeld-sperre-bei-kuendigung-was-sie-wissen-muessen_225829 Ob das dann rechtens ist vom Amt ist eine andere Frage, aber sie gehen halt gerne mal davon aus das man ja wenn man unschuldig ist gegen diese Künduigung vorgehen würde. Das innerhalb der EZ schon zum Ende dieser gekündigt wird ist nru im absoluten Ausnahmefall möglich. Dann wenn die Abteilung oder Zweigstelle wegfällt, die Firma schließt oder das weitere Zusammenarbeiten auf Dauer unzumutbar ist. Klar kann der Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung aussprechen und wenn du dieser nicht widersprichst erhält die auch Gültigkeit. Rechtlich wäre sie aber eben nicht erlaubt, sie wird es durch dein Nichthandeln. Da dürfte dann eine Sperre vom Amt eben möglich sein. Du hast in deren Augen deine Arbeitslosigkeit eben selbst verschuldet so nicht selten die Argumentation. Im Gegenzug zieht nicht jede Eigenkündigung eine Sperre nach sich. Es empfiehlt sich halt sich frühzeitig beim Amt zu melden und das weitere Vorgehen mit denen abzusprechen. Wenn Du einen neuen Job hast, warum die EZ nicht verlängern? Mgst das hier auch noch lesen? http://www.kündigungsschutz.com/kuendigungsschutz/elternzeit/
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