Eli.R
Guten Abend Frau Bader, Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. Diese läuft im April 2019 aus. Insgesamt habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt. Das erste Jahr habe ich Elterngeld bekommen und das zweite kein Geld. Mein Beschäftigungsverhältnis ist unbefristet. Das Arbeitsverhältnis zu meinem Chef ist nicht sehr gut. Seit der letzten Schwangerschaft haben wir keinen Kontakt mehr. Ich wurde im sechsten Monat ins Beschäftigungsverbot geschickt. Wenn ich jetzt wieder schwanger wäre und mich mein Chef jetzt zum Ende der Elternzeit kündigen würde dürfte er das? Und wenn nicht wie würde sich dann das Elterngeld berechnen? Da ich ja ein Jahr lang kein Einkommen hatte. Ich freue mich wenn Sie mir etwas Klarheit verschaffen können. Vielen Dank und einen lieben Gruß.
Hallo, er kann frühstens am ersten Arbeitstag nach der EZ kündigen - und das geht ja nicht, weil Sie erneuten Kü-Schutz wegen der neuen SchwS haben. Das EG berechnet sich nach den letzten 12 Mo vor der Geburt - Monate mit BV zählen voll mit, Monate mit MG und EG (bis zum 14 LM) werden ausgeklammert. Liebe Grüße NB
Felica
Kündigen darf er dich frühstens am ersten Arbeitstag. Und das dann auch nur wenn du dann nicht schwanger bist. Worauf du aber nicht setzen darfst ist ein BV, denn da haben sich die gesetzlichen Bedingungen verschärft. Du musst dann also grundsätzlich so arbeiten können wie es in deinem Vertrag steht. Falls du das nicht kannst. müsst ihr euch entweder einigen oder du dann kündigen. Dein neues EG wird danach berechnet was du in den 12 Monate davor verdient hast. EG wird dabei längstens bis zu 14 Monate ausgeklammert, das dürfte aber bei dir dann keine Rolle mehr spielen wenn du jetzt noch nicht schwanger bist. ET müsste dann ja schon wo Ende Mai sein selbst wenn es jetzt sofort klappt. Also wird der größte teil bei dir Nullrunden sein, evtl ein paar Monate Einkommen aus der Zeit zwischen Ende EZ und neuem Mutterschutz. Weniger wie 300 € bekommst du aber auf keinen Fall, das ist der Mindestsatz. 10% Geschwisterbonus gibt es dazu bis dein älteres Kind seinen 3ten Geburtstag hat. Falls das nicht langt, du kannst grundsätzlich auch in der EZ arbeiten. Bis zu 30 Stunden die Woche. kannst du bei deinem eigentlichen AG machen oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen. Dsa TZ-Einkommen würde beim neuen EG mit berücksichtigt werden.
Eli.R
Vielen Dank für die ausführliche Antwort;) Danke.
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