Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, Seit Juni 2017 befinde ich mich in Elternzeit. Diese habe ich für 2 Jahre beantragt. Schon lange im Voraus und auch mit Antrag Elternzeit habe ich meinen Arbeitgeber darüber informiert, dass ich plane im 2. Elternzeitjahr in Teilzeit zu arbeiten. Dies hat man kommentarlos registriert. Im April 2018 habe ich dann Elternteilzeit für 25 Wochenstunden ab August beantragt. Dies wurde kommentarlos abgelehnt. Selbst anwaltliches Einschreiten führte zu keiner Einigung weshalb es Anfang November zum Gütetermin kam. Im Ergebnis wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.01.19 beendet mit einer Abfindung entsprechend der 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und 1 Vollzeitmonatsgehalt als Verzugslohn für die Monate August/September. Das Ende des Dienstverhältnisses wurde so vereinbart um „einer betriebsbedingten Kündigung vorzubeugen“. Eine Verdienstzahlung bis dahin wurde ausgeschlossen. Ich habe damals vor Gericht noch gefragt, was ist, sollte ich früher eine neue Anstellung finden. Die Richterin hat dahingehend meinen Arbeitgeber befragt und er hat bestätigt, dass man dem nicht im Wege stehen wolle. Leider wurde dies nicht im Protokoll aufgenommen. Bereits Mitte Oktober habe ich mich arbeitslos gemeldet (habe leider erst dann erfahren, dass man das in Elternzeit machen kann). Meinem Arbeitgeber war auch seit Juli bekannt, dass ich mich anderweitig bewerben möchte und er hat mir zu diesem Zweck auch ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausgestellt. In Bezug auf die Arbeitslosmeldung hat sich mein Arbeitgeber sehr viel Zeit gelassen und Formulare mit großer Zeitverzögerung oder falsch ausgefüllt, so dass mein Antrag bis heute nicht bewilligt ist. Nun stört sich die Arbeitsagentur daran, dass im Protokoll des Gütetermins nicht erwähnt ist, dass ich unwiderruflich freigestellt bin und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Eine solche Bestätigung soll ich nun beim Arbeitgeber einholen. Dieser bestätigt mir zwar, dass ich dienstfrei gestellt bin, schließt aber im gleichen Schreiben eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vor dem 01.02. aus. Man behauptet, dass man damit den Vergleich aus der Güteverhandlung ad absurdum führen würde. Darf er das? Ich befinde mich immer noch in Elternzeit. Eigentlich darf er doch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu müsste es ja aber erst mal einen potenziellen anderen Arbeitgeber geben. Noch dazu kann ich mir keinen betrieblichen Grund, mit Ausnahme Wettbewerb, vorstellen. Und selbst den halte ich für fragwürdig, bedenkt man, dass das Arbeitsverhältnis in 1,5 Monaten eh endet und ich seit 1,5 Jahren nicht mehr beschäftigt bin. Eine kategorische Ablehnung kann doch nicht rechtmäßig sein und hat in meinen Augen nur den Zweck mir den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erschweren/vereiteln. Es kann doch nicht sein, dass man arbeiten will, der eigene Arbeitgeber es nicht ermöglicht und gleichzeitig jede andere Verdienstmöglichkeit verweigert. Das greift doch viel zu sehr in mein Leben ein. Führt ein solches Verhalten unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen? Darauf lege ich es nicht an. Ich würde gerne mit dem Thema abschließen und endlich frei für Neues sein, aber das Ganze ist schon recht schäbig. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe
Hallo, da Sie anwaltlich vertreten sind darf ich mich nicht einmischen Liebe Grüße NB
Felica
Ehrlich gesagt halte ich den ganzen Vergleich für Mist. Aber warum auch immer hast du dem damals zugestimmt. Mein Rat wäre deinen Anwalt mal zu fragen was man machen kann, der hat dem Mist ja verzapft.
Mitglied inaktiv
Hallo Felicia, Danke für Deine Antwort. Den Vergleich an sich finde ich gar nicht so schlecht. Mehr Geld hätte wiederum zu einer Anrechnung beim Arbeitslosengeld geführt und ich ging zu dem Zeitpunkt ja davon aus, dass ich Arbeitslosengeld beziehen kann. Noch dazu habe ich auch bereits Aussicht auf eine neue Stelle ab Januar oder Februar Die Alternative wäre gewesen In eine höhere Distanz zu gehen, das hätte aber noch mal 3-5 Monate gedauert und ich hätte, sofern ich Recht bekommen hätte, bei meinem Arbeitgeber bleiben müssen bis er mir dann nach Elternzeit vermutlich gekündigt hätte und wahrscheinlich ohne Abfindung. Der wollte mich einfach los werden.
ALF0709
ich erkläre dir gerne warum. Du hast dein Arbeitsverhältnis zum 31.1.19 per Vergleich beendet. Dein AG hätte dir aber erst im Juli 2019 (nach Ende der Elternzeit) kündigen können. Damit hast du die Arbeitslosigkeit mutwillig früher herbeigeführt. Das führt zur Sperre. Der Passus "zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" hilft dir dabei nicht, da dir dein AG hätte nicht kündigen können, da du in Elternzeit bist.
Felica
Wenn dein AG ablehnt dich in der EZ zu beschäftigen, hättest du einfach zum Amt gegen können und anteilig ALG1 beantragen können, Ablehnung hattest du ja schriftlich. So hättest du dir für die Dauer der EZ einen anderen AG suchen können und sofern kein Konkurrent, hätte dein AG gar nichts dagegen machen können. Ich hätte dann glatt noch um das 3te Jahr verlängert und auch d hätte der AG nichts gegen machen können. Wäre es dann nach der EZ zu Kündigung gekommen, hättest du vor Gericht mindestens das gleiche als Abfindung bekommen ohne Probleme beim Arbeitsamt. Da wäre gar nichts angerechnet worden und Sperre wie jetzt würde auch nicht drohen. Deshalb für mich ein Vergleich der Mist ist und eher deinem AG entgegen kommt. Zumal eben nicht mal aufgenommen wurde das du vorher woanders anfangen darfst. Ein guter Anwalt hätte da drauf achten müssen und ebenso das du wenigsten erst nach EZ ohne Job da stehst. Blöde ist, du wirst daran nichts mehr ändern können. Das ist gelaufen.
Felica
AG die nach EZ kündigen sind vielen Gerichten ein Dorn im Auge. Mit Kündigung nach ET einfach kündigungsschutzklage einreichen und Abfindung wäre dir sicher gewesen. Per Richterspruch oder vorher mit Vergleich.
Mitglied inaktiv
Hallo Alf, Das sehe ich anders. Das Arbeitsverhältnis wurde analog der Kündigungsfrist beendet. Die Kündigung wurde nicht mutwillig herbeigeführt. In Elternzeit gilt die vertragliche Kündigungsfrist nur Kündigungsgründe gibt es so gut wie keine für den Arbeitgeber. Weshalb ich bei Kündigung einen Klagegrund gehabt hätte. Sich dann in der Güteverhandlung trotzdem auf eine Beendigung zu einigen ist durchaus üblich. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld ergeben sich daraus, dass ich in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten kann. Das dürfte ich meiner Ansicht auf jeden Fall, unabhängig davon, dass mein Arbeitsverhältnis Ende Januar endet. Mir geht es darum, dass ich vor Februar woanders arbeiten darf und damit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Da hat auch das Arbeitsamt nichts dagegen. Die wollen ja ab Mitte Oktober zahlen fordern dazu aber die Bestätigung vom Arbeitgeber.
Mitglied inaktiv
Okay. Der Vergleich ist vielleicht nicht optimal und mein Anwalt hätte vielleicht auch umfassender arbeiten können. Das ist aber auch nicht die Frage. Die Frage ist, kann der Arbeitgeber kategorisch ablehnen. Ich habe ja schon vor Gütetermin meine Arbeitslosigkeit angegeben. Die Ablehnung der Elternteilzeit liegt dem Arbeitsamt auch vor. Trotzdem fordert es nach dem Protokoll des Vergleichs nun die Bestätigung, dass ich woanders arbeiten darf. Die will er mir aber nicht geben. Eine Sperre droht mir nicht.
Felica
Dein Problem ist du kannst due Aussage vor Gericht nicht beweisen. Gehst du nun vor dem 1.02 arbeiten, kannst du sicher sein das dein AG klagen wird. Was dann passiert kann dir niemand sagen. Das Passus hätte aufgenommen werden müssen. Zweites Problem ist das Arbeitsamt was warum auch immer nun auch querschiesst. Den hätte schon die Ablehnung der TZ innerhalb der EZ genügen müssen. Deshalb mein Rat, ab zum Anwalt. Der hat den Mist verzapft, soll er schauen.
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