Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ist die Krankeversicherung bei der aufgeschobenen Elternzeit auch beitragsfrei?

Frage: Ist die Krankeversicherung bei der aufgeschobenen Elternzeit auch beitragsfrei?

radieschen

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Guten Tag, ich habe 2008/2009 die ersten 14 Monate Elternzeit genommen und beantragt, dass ich 12 Monate der Elternzeit, die bis zum 8. Lebensjahr aufgeschoben werden können, zu einem späteren Zeitpunkt nehmen werde. In der Zwischenzeit habe ich noch eine weitere Elternzeit für ein weiteres Kind 12 Monate in Anspruch genommen. Seit 15 Monaten arbeite ich wieder Teilzeit. Der Arbeitsvertrag wurde entsprechend geändert, d.h. keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, sondern Umwandlung. Nun würde ich gerne das 2008 beantragte aufgeschobene Jahr Elternzeit nehmen. Mein Arbeitgeber ist einverstanden. Allerdings ist nun das Problem, dass ich die Hauptversicherte in der Krankenversicherung bin und mein Mann und die Kinder bei mir mitversichert sind. Die Krankenkasse sagt jedoch, dass man bei einer Inanspruchnahme der Elternzeit, die aufgeschoben wurde, nicht mehr beitragsfrei weiterversichert ist. Anmerkung: Wir werden in dieser Zeit hauptsächlich von Ersparnissen leben und keinerlei größere Einnahmen haben (auch nicht Hartz IV, lediglich Einnahmen aus Vermietung, jedoch netto unter 400€) Nun meine Fragen: Stimmt das wirklich? Denn in den Informationsschriften zur Elternzeit vom Bmfsfj lese ich was anderes heraus. Da heißt es beitragsfreie Krankenversicherung während der gesamten Elternzeit (auch ohne Bezug von Elterngeld). Wo ist dies gesetzlich geregelt? Wer kann entsprechend hierzu beraten? Im vorraus ganz herzlichen Dank für Ihre Auskunft.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach meinem Kenntnisstand müssten Sie beitragsfrei krankenversichert sein. Ich habe aber auch schon gehört, dass es dabei Probleme gibt. Deshalb rate ich immer, die Sache erst mit der Krankenversicherung abzuklären, bevor die verschobene Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ich würde auch auf die Paragraphen meiner Vorrednerin verweisen. Liebe Grüße, NB


Sonni74LS

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Ich habe das hier bei der BKK gefunden: Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Normen: § 192 SGB V § 224 SGB V § 8 SGB V § 20 SGB XI Hier mal der Link: http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159873,0 Vielleicht hilft das weiter?


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