JessicaFischer
Guten Tag, Ich befinde mich derzeit in der 10 SSW und habe nunmehr von meiner Frauenärztin ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten. Ich habe jedoch Bedenken, dass dies ausreichen wird, da in der Bescheinigung nur ein Satz steht: „hiermit spreche ich für meine o.g. Patientin bis auf weiteres ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des MuSchg aus.“ Ich hatte gelesen, dass in so einer Bescheinigung ein explizites Datum stehen muss von wann bis wann dieses Beschäftigungsverbot gilt und auch ein Grund vermerkt sein muss. Desweiteren bin ich mir nicht sicher was es mit „bis auf weiteres“ auf sich hat. Gilt dies jetzt bis zum Mutterschutz oder nicht? Über eine Antwort und Ihre Einschätzung wär ich dankbar. Liebe Grüße
Hallo, wichtig ist die genaue Beschreibung der indiv. Einschränkungen, es sollte auch eine Befristung drin stehen. Liebe Grüße NB
mellomania
Ende ist richtig, muss rein. grund nicht. der paragraph ist der grund. alles weitere unterliegt dem datenschutz. wenn es denn mediziische gründe sind. sind es gründe die den arbeitsplatz betreffen muss der AG das bv aussprechen wenn er den arbeitsplatz nicht umgestalten kann.
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