jella22
Liebe Frau Bader, wie verhält es sich beim individuellen Beschäftigungsverbot für Schwangere, die zwei Beschäftigungen nachgehen (Haupt-und Minijob)? Sind immer automatisch beide Beschäftigungen davon betroffen oder kann das BV auch nur gegenüber einem Arbeitgeber ausgesprochen werden? Welche Möglichkeiten hat zudem der Arbeitgeber gegen das individuelle Beschäftigungsverbot vorzugehen? Vielen Dank Jella22
Hallo, der Ag kann es anzweifeln, dann muss ein Arzt zB vom Gesundheitsamt prüfen. Wie weit es geht kommt auf die Formulierung an. Es muss, anders als bei der AU, genau alles drinstehen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Das individuelle Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt dann ausgesprochen, wenn du noch arbeitsfähig bist, aber bei Weiterbeschäftigung eine Verschlechterung deiner gesundheitlichen Zustands zu erwarten wäre. Der Arzt müsste genau begründen können, warum sich das nur auf eine von zwei Arbeitsstellen bezieht. Außerdem darf er wirklich nur das einschränken, was eingeschränkt werden muss. Das können bestimmte Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsumfang, etc. sein. Der Arbeitgeber darf beim Arzt nachfragen, von welchen Arbeitsbedingungen er bei dem BV ausgegangen ist. Das fällt nicht unter die ärztliche Schweigepflicht. Er kann auch verlangen, dass du das BV von einem weiteren Arzt bestätigen läßt. Auf diese Weise läßt es sich durchaus mit Aussicht auf Erfolg anfechten.
Mitglied inaktiv
Natürlich sind beide Jobs von einem ärztlichen Beschaftigungsverbot betroffen.... Da gibt es doch kein Wahlrecht
Dojii
Nicht, wenn die beiden Jobs unterschiedlich sind. Ich darf vielleicht nicht mehr auf dem Feld Spargel stechen, aber sehr wohl noch in einem Büro sitzen.
Mitglied inaktiv
Das Spargelstechen wäre mutterschutzrechtlich schon nicht erlaubt (häufiges erhebliches Bücken), dafür braucht es und gibt es kein ärztliches Beschäftigungsverbot. Das beurteilt gar nicht der Arzt! Der AG würde die Frau dann in die Spargelsortierung und -verpackung oder in den Verkauf umsetzen müssen.
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