anniePhine
Hallo, eigentlich endet meine 1 jährige Elternzeit Anfang Oktober 2013. Habe neues Jobangebot bekommen. Der neue Arbeitgeber braucht mich aber zum 01.09.2013. Wenn ich nun meinem alten Arbeitgeber kündige, vorausgesetzt er gewährt keinen Aufhebungsvertrag, müsste für ihn ja auch die verkürzte Elternzeit gelten in der man 3 Monate vor Beendigung der Elternzeit kündigen muss, auch wenn im Arbeitsvertrag was anderes steht. D.h. Kündigung beim alten AG wäre dann Ende September gültig. Frage: darf ich trotz der Kündigungszeit beim neuen AG anfangen? Was geschieht dann mit meinem Urlaubsanspruch beim alten AG? Ich habe auch schon heraus bekommen, dass ich während der Elternzeit 30h arbeiten darf.. aber die Fragestellung bleibt ka dennoch dieselbe.... :(
Hallo, TZ? Dann würde ich versuchen, die EZ zu verlängern und in der EZ in TZ zu arbeiten. Ansonsten einfach kündigen Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Du kannst entweder einen Aufhebungsvertrag zum Tag xx.xx.xxxx mit Deinem Arbeitgeber schließen, oder kündigen. Bei der Kündigung hast Du zwei Möglichkeiten, entweder übst Du das Sonderkündigungsrecht zum Ende der EZ aus, wo Du exakt 3 Monate Kündigungsfrist hast, oder Du kündigst innerhalb Deiner EZ unter Einhaltung Deiner vertraglich geregelten Kündigungsfrist. Wenn Du nun also bereits am 01.09.2013 bei einem anderen Arbeitgeber anfangen willst, dann scheidet dass Sonderkündigungsrecht aus wenn Deine EZ wie geschrieben Anfang Oktober endet. Daher bleibt Dir nur der Aufhebungsvertrag oder die normale Kündigung. Wenn in Deinem Vetrag keine expliziten Kündigungsfriste stehen, dann gelten die tariflichen, wenn Du keinem Tarifvertrag unterliegst, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsfristen_kuendigung.htm). Wenn Du vor dem Ende der EZ bei Deinem AG kündigst endet damit auch automatisch die EZ. Der neue Arbeitgeber kann Dich dann zwar auch wieder in EZ melden, muss er aber nicht. Wenn Du nicht mehr in EZ bist, dann bist Du auch nicht mehr kostenfrei versichert - sollte man bedenken, falls Endzeitpunkt bei AG1 und Startzeitpunkt bei AG2 nicht identisch sind. Bei dem neuen AG darfst Du erst anfangen wenn der Vertrag beim alten AG beendet ist, oder mit dessen Zustimmung (z.B. TZ in EZ bei anderem AG). Der Urlaub, welcher Dir noch zustehen würde, muss vergütet werden. LG Sabine
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, ich bin bis März 2026 noch in Elternzeit. Ich habe mir ein Jahr genommen und noch auf einen Monat verlängert. Wir haben bereits einen Kitaplatz, und ich gehe April 2026 wieder arbeiten. Ich und mein Mann haben einen erneuten Kinderwunsch. Was würde mit der Elternzeit und dem Elterngeld passieren, wenn ich während der ...
Guten Tag. Ich befinde mich seit November 2024 in Elternzeit, welche bis November 2026 andauert. Ich habe fristgerecht einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gestellt, den ich zum 01.12.2025 beginnen möchte, und gleichzeitig einen Urlaubsantrag eingereicht. Es sind noch 39 Urlaubstage aus meiner Vollzeitbeschäftigung übrig. Wie in ...
Guten Tag. Ich befinde mich seit November 2024 in Elternzeit, welche bis November 2026 andauert. Ich habe fristgerecht einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit gestellt, den ich zum 01.12.2025 beginnen möchte, und gleichzeitig einen Urlaubsantrag eingereicht. Es sind noch 39 Urlaubstage aus meiner Vollzeitbeschäftigung übrig. Wie in ...
Hallo, mein Mann ist in Eltern-Teilzeit von juni 2024 bis 06.07.2026, sein Arbeitsgeber hat gesagt das der Standort in Frühjahr 2026 geschlossen wird. Er arbeitet in Automobilbransche, da ist es gerade relativ schwer in unsere Region eine neue Stelle zu finden weil überall massiv Stellen abgebaut werden. Ich bin selber in Eltern-Teilzeit bis ...
Sehr geehrte Frau Bader, folgende IST Situation : Ich habe bereits zwei Kinder, und befinde mich aktuell in Elternzeit. Diese wollte ich vorzeitig zum 01.02. beenden und in Vollzeit zurückkommen, da ich noch so viele Urlaubstage und Gleitzeit übrig habe. Danach plante ich, in Teilzeit in Elternzeit weiter zu arbeiten. Mein Chef war ok damit ...
Guten Tag Frau Bader, seit Ende Juni arbeite ich in Teilzeit in Elternzeit. Die Teilzeit in Elternzeit Vereinbarung geht bis Ende Juni 2026, danach laut Vertrag wieder 100%. Nun bin ich wieder schwanger und sobald ich meine Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitteile, werde ich vermutlich ins Beschäftigungsverbot geschickt. Habe ich dann Ans ...
Hallo, Ich habe folgende Situation und wäre über Hilfe dankbar. Ich habe zwei Kinder. K1 geb. 28.12.18 und K2 geb. 27.12.24. Bei K1 hatte ich 2 Jahre Elternzeit. Bei K2 habe ich ebenfalls 2 Jahre Elternzeit beantragt, diese läuft gerade. Kann ich das 3te Jahr von K1 noch iwie nehmen? Weil eigentlich ist ja die Meldung von K2 für zwei ...
Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit und Beschäftigungsverbot und Beendigung der Elternzeit
Guten Abend Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich meinem Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Mein erstes Kind ist am 13. August 2023 geboren. Elternzeit habe ich zunächst für zwei Jahre genommen und diese auf Grund meiner Schwangerschaft bis zum 12.12.2025 verlängert. Seit Anfang September hat meine Gynäkologin mir ein Beschäfti ...
Hallo, ich bin in Elternzeit das erste Jahr neigt sich dem Ende zu (bedeutet kein Geld mehr) nun habe ich gelesen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist mir eine Stelle Teilzeit in Elternzeit zur Verfügung zu stellen. Ist das richtig? Danke vielmals!
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin aktuell schwanger und mein Mann beabsichtigt, auch wieder Elternzeit zu nehmen. Derzeit arbeitet er 80%. Da die Situation in seinem Unternehmen etwas angespannter zu werden scheint, spielen wir derzeit mit dem Gedanken, ob er nicht im Anschluss an die Geburt direkt zwei Jahre EZ nehmen sollte, um vom Kündigungs ...
Die letzten 10 Beiträge
- Kündigungsschutz in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elternzeit /Elterngeld Kinder im Ausland(Kroatien)
- Zweite Kind gehalt
- Schwanger und neuer Job
- Teilzeit in Elternzeit
- Familienversicherung weiterhin möglich
- Ratlos Arbeit
- Vergebung Nachname
- Resturlaub nach Elternzeit; vor Elternzeit Vollzeit, danach Teilzeit