Mitglied inaktiv
Hallo, ist es richtig, daß GmbH-Geschäftsführer kein Recht auf Elternzeit haben wie andere Arbeitnehmer?? Danke im voraus. Petra
Liebe Petra, Schon häufig hat sich die Rechtsprechung mit der Frage beschäftigt, ob der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist. Rechtlich steht er einerseits in einem Dienstverhältnis zur GmbH. Er ist in gewisser Weise weisungsgebunden. Er hat die Weisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen. Andererseits ist er auch gesetzliches Organ der GmbH. Als solches ist er uneingeschränkt nach außen hin vertretungsberechtigt. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern folgt hieraus eine arbeitgeberähnliche Funktion. Bisher war es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes einheitliche Meinung, daß der Geschäftsführer trotz seiner Abhängigkeit von den Gesellschaftern nicht Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften sei. Dies wurde damit begründet, daß der Geschäftsführer als oberstes Leitungsorgan letztlich Arbeitgeberfunktion für die GmbH ausübe. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat jedoch in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1999 die bisher insofern festgefügte Rechtsprechung zumindest eingeschränkt. Er hat ausdrücklich festgestellt, daß Dienstverhältnisse eines GmbH-Geschäftsführers auch ein Arbeitsverhältnis sein können. Ob dies der Fall sei, beurteile sich sowohl nach der rechtlichen, wie auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses. Insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer "arbeitsbegleitende Weisungen" erhalte, könne er Arbeitnehmer sein. Das heißt mit anderen Worten, daß in Zukunft auch Geschäftsführerverträge anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien daraufhin zu überprüfen sind, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder um ein freies Dienstverhältnis handelt. Man wird also bei der künftigen Abfassung von Geschäftsführerverträgen vermehrt die Kriterien beachten und anlegen müssen, die schon in der Vergangenheit zu beachten waren, um freie Mitarbeiter nicht zu Angestellten zu machen. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer seine Arbeit nach Zeit und Inhalt "im wesentlichen frei und selbständig bestimmen" kann, wie weit er direkten Weisungen der Gesellschafter unterlegen ist und ob er in der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung nicht "in persönliche Abhängigkeit" gerät. Bei der Abfassung der Verträge gilt es vermehrt darauf zu achten, daß dem Geschäftsführer keine Regeln über das regelmäßige Erscheinen am Arbeitsort, keine zeitlichen Vorgaben für die Arbeitserbringung und keine zu engen Grenzen bei der Urlaubsgestaltung auferlegt werden. Zusätzlich ist darauf zu achten, daß nicht nur die rechtliche Gestaltung sondern auch die tatsächliche Handhabung in der Praxis für die Einordnung eine Rolle spielen. Gruß, NB
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