Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, zunächst ein dickes Lob für Ihr tolles Forum. Ich habe auch gleich 3 Fragen. 1) Ich habe 2 Jahre Erziehungsurlaub genommen, bin noch im 1. Jahr. Mein Arbeitgeber, eine ausländische Vertretung, die nicht dem deutschen Recht unterliegt, hat mir, da sie mittlerweile nach Berlin umgezogen ist, und ich nicht dorthin ziehen werde, gekündigt. Muß man das bei der Erziehungsgeldstelle angeben und welche Auswirkungen hat das oder kann man nach deutschem Recht die 2 Jahre Erz.urlaub nehmen und betrachtet sich erst danach im Anschluß als arbeitslos. Noch bekomme ich Erziehungsgeld, wäre das bei Bezug von Arbeitslosengeld anders? 2) Im ersten Jahr habe ich Erziehungsgeld (ca. 350 DM) bekommen und weiß nicht, ob ich es für das zweite Jahr auch beantragen soll (wird dann sicher nur ca. 200 DM sein). Denn ich habe auch unter 19 Stunden selbstständig gearbeitet, habe aber erklärt 0 DM bzw. Verlust zu machen (nach Abzug der Ausgaben). Jetzt habe ich aber doch Gewinn gemacht (ca. 3000 DM). Wird das im nachhinein vom Versorgungsamt kontrolliert oder wird es nur kontrolliert, wenn man einen neuen Antrag stellt. Muß man dann das Erziehungsgeld zurückzahlen? Oder verzichtet man besser auf einen neuen Antrag, um eine Rückzahlung zu vermeiden? 3) Ich habe bei Ihnen auch schon gelesen, dass man während einer selbständigen Tätigkeit unter 19 Stunden während des Erziehungsurlaubs Krankenkassenbeitragsfrei ist. Kann man den Erziehungsurlaub auch später noch auf 3 Jahre verlängern? Und kann man, wenn der Erziehungsurlaub vorbei ist, und man weiter selbstständig arbeitet, aber Verlust bzw. keinen Gewinn macht, in der Familienversicherung des Ehemannes kostenlos aufgenommen werden? Schließlich kann man dann ja bei "Einkünfte aus selbsttändiger Tätigkeit" sagen "keine", da Einkünfte, laut einem Steuerbuch, ja die Einnahmen minus die Ausgaben sind. Vielen Dank für Ihre Bemühungen hinsichtlich der allgemein gestellten Fragen und weiter viel Erfolg Helwa
Liebe Helwa, DANKE für das Lob. Das freut mich immer wieder, weil ich auch vile Zeit reinstecke!! Zu den Fragen: 1. Die Kü. ist dem zuständigen AMt, in den meisten Bundesländern dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden, dieses prüft die zulässigkeit. Der EU endet mit der Beendigung des Arbeitsverhätnisses, danach können Sie sich arbeitslos melden, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Arbeitslosengeld und EG schliessen sich aus, man kann wählen. 2.Oh ha, da muss ich vorsichtig sein (und Sie auch). Es ist mind. mal eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie das dem Amt nicht melden, das kann mächtigen Ärger machen. Ob die das nachprüfen, weiß man nie (Ermessensentscheidung), ausschliessen würde ich das aber nicht. 3.EU kann nur Verlängert werden, wenn der AG zustimmt. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, geht das nicht. Selbständige können keinen EU nehmen. Gruß, NB
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