Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ende Erziehungsurlaub/ Sperre Arbeitslosengeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Ende Erziehungsurlaub/ Sperre Arbeitslosengeld

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Hallo Frau Bader, meine Frage ist folgende: ich habe gestern mit meinem Arbeitgeber telefoniert, da ich im januar ( Ende Erziehungsurlaub) gerne wieder arbeiten wollte. Leider gibt es in unserem Unternehmen KEINE Möglichkeit für halbe Tage, außer in der weiter entfernten Niederlassung ( 100km) ,Logischerweise kommt das für uns nicht in Frage. Das Kind geht ab Januar bis mittags in den Kindergarten. Ich hätte gerne in einer unserer Niederlassungen, die zwar auch 30-50 km entfernt sind, gearbeitet, aber wie gesagt, der Arbeitgeber kann mir dort nichts anbieten. Nur in einer weiter entfernten Niederlassung. Nun ist es so, daß der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, mir also etwas anbieten KÖNNTE. ich es aber nicht annehmen kann und somit wohl kündigen müßte ?! wie sieht es denn aus, wenn ich kündige, dann bin ich natürlich gesperrt und würde im April erst Arbeitslosengeld bekommen. Gibt es denn eine Möglichkeit doch schon im januar Geld zu bekommen? was müßte der Arbeitgeber dann machen? müßte er MIR kündigen? oder geht das nicht so einfach? und was wäre , wenn ich nach dem Erziehungsurlaub auf 400 Euro Basis etwas machen würde? und dann vielleicht nach 2 Monaten oder so arbeitslos wäre, und mich dann arbeitslos melden würde. Bekäme ich dann auf der Basis 400 Euro das Arbeitslosengeld.? wenn das so wäre, wäre ich ja dumm, oder? vor der Schwangerschaft habe ich 2600 DM netto verdient. Wenn ich mich also zum Janur arbeitlos melde, dann bekäme ich ja etwas mehr Arbeitslosengeld. wie gehe ich am besten vor? soll ich dem Arbeitgeber sagen, daß ich kündigen will, oder habe ich eine andere Möglichkeit, damit ich schon im Januar Arbeitslosengeld bekomme? Danke für eine Antwort Gruß Sabine --------------------------------------------------------------------------------


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Ansonsten muss der Ag kündigen, oder Sie sind u U gesperrt. Gruß, NB


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