Sehr geehrte Frau Bader,
mir geht es uns heute folgenden Sachverhalt:
Die Dreijährige Elternzeit meines zweiten Sohnes endet zum 11.12.2022. Mein erster Arbeitstag wäre somit der 12.12.2022. Wie verhält es sich, wenn ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber erst im Januar anfange zu arbeiten (Grund ist, die Schließzeit des Kindergarten noch zu überbrücken)? Gibt es hier etwas zu beachten in Bezug auf Einzahlung in die Rentenkasse, generell zum Arbeitsvertrag beziehungsweise Arbeitsverhältnis?
Die 2. Variante wäre, dass ich an die 3jährige Elternzeit meines zweiten Sohnes noch einen Monat Elternzeit meines ersten Sohnes nehme. Ich hatte mit Beginn des Mutterschutzes meine erste Elternzeit beendet und habe hier noch sechs Monate übrig. Vielleicht könnten Sie mir beantworten, welche der beiden Möglichkeiten mehr Sinn macht.
Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße
von
mala2612
am 02.08.2022, 12:41
Antwort auf:
Ende Elternzeit
Hallo,
ich würde die Elternzeit vom 1. Kinder nutzen. ob der Arbeitgeber hier zustimmen muss, hängt von der Geburt des Kindes ab. Sie sind dann weiter beitragsfrei krankenversichert. Alternativ können Sie auch unbezahlten Urlaub nehmen, das sind Sie dann aber höchstens einem Monat beitragsfrei krankenversichert.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.08.2022
Antwort auf:
Ende Elternzeit
Ich würde die Elternzeit vom ersten ranhängen, vllt wenn finanziell machbar sogar bis Mitte/ Ende Januar, dass er gut ankommen kann, dann hast du nix „halbseidenes“ bzgl Versicherung, Rente, unbezahlter Urlaub etc.
Außer: du gehst davon aus, dass du sie wann anders noch „brauchst“, dann musst du sie natürlich aufheben.
von
netteKlarinette
am 02.08.2022, 12:57
Antwort auf:
Ende Elternzeit
Bei unbezahlten Urlaub bist du max. ein Monat Weiterversichert. Danach musst du dich selbst versichern.
Deshalb hänge etwas Elternzeit vom ersten Kind dran. Vorlaufzeit allerdings 13 wochen
Mitglied inaktiv - 02.08.2022, 13:17
Antwort auf:
Ende Elternzeit
Ich würde auch EZ vom 1. Kind dran hängen.
Da diese auch tageweise genommen werden kann könnten sie sogar z. B. nur bis zum 30.12. nehmen. Der 31. 12. wäre dann ihr 1. Arbeitstag. Evtl. hat ihr Betrieb da sowieso einen Schließtag. Ihr Vorteil wäre in dem Fall, dass sie für Dezember den vollen Urlaubsanspruch hätten, weil sie keinen vollen Monat in EZ wären.
Dem AG wäre natürlich lieber wenn sie z. B. bis zum 31. 12. in EZ gehen und ab dem 01.01. wieder kommen. Dann spart er sich das Ganze rechnen, denn wenn sie am 31.12. wieder kämen hätten sie auch Anspruch auf Gehalt für den Tag.
von
Ani123
am 03.08.2022, 07:08